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Hoop, Brendli, Egli, Schreiber, Zimmermann, Zach, Graf,
Strauß, Ribi. Eschen. Schnitzzahlende 46. Gesamtvermögen
24.560 fl. Jährlicher Schnitz 86 fl. Zu den Vermöglichsten ge
hörten: Hans Öri, Christa Glarner, Jörg Hoop, Adam Mar-
xer, Lienhart Brendli, Ulrich Algäuer, Jakob Schreiber, Jörg
Graf, Luzi Knabenknecht, Jakob Meier, Peter Öri, Bartol
Öri. Geschlechter: Wagner, Fetzer, Schüler, Gutschalk, Hör
wardt, Graf, Töni, Koch, Schlipser, Kausnrann, Straub, Frick,
Senti, Ballisar, Gefel, Werner, Mündle, Walch, Rig. Mau
ren. Schnitzzahlende 38. Gesamtvermögen: 15.841 fl. Jähr
licher Schnitz 53 fl. Zu den Vermöglichsten gehörten k Jakob
Fehr, Jakob Morant, Uli Glarner, Jos Töni, Peter Marxer,
Christa Mündle, Hans Wolwendt, Hans Straub. Geschlechter:
Morhart, Senti, Frick, Matt, Schreiber, Gasner, Müller,
Bandtli, Fehr, Kaufmann, Schächli, Nagel, Kiber, Graf, Kranz,
Reisch, Walch, Schmid, Kremel. Gesamtschnitz der Landschaft
Schellenberg 243 fl. 19 kr. und beider Landschaften zusam
men 649 fl. 55 kr.
Da in bezug auf Erbrecht und Testamente Schellenberg
und Blumenegg keinen geschriebenen Brauch, sondern nur
eine „alte Gewohnheit" hatten, ließ Graf Karl Ludwig eine
neue und gründliche Verbesserung vornehmen. Die neue Erb-
fchafts- und Testamentsordnung, als sie „im Buchstaben ordent
lich und verständlich vorgelesen wurde", gefiel den Gemeinden
so wohl, daß sie den Grafen baten, dieselbe den übrigen Land
schaftsstatuten beizufügen.
Die neue Erbordnung handelt zuerst von Erbfällen in
absteigender Linie, als: Kinder, Enichli, Urenichli usw., so
dann in aufsteigender Linie als: Vater, Mutter, Ani, Ana,
Uräni, Urana usw., endlich von den Seitenlinien, oder von
den „in den Zwerchlinien", als Brüdern, Schwestern, und
deren ehelichen Nachkommen, ferner von Anis und Anas Ge
schwistern und anderen, die von der Seitenlinie abstammen.
Die in diesen Linien vorkommenden Fälle und Regeln wur
den aufgeführt und jedesmal durch beigefügte Beispiele er
klärt. Uneheliche Kinder waren vom Erbe ausgeschlossen, des
gleichen Eheleute, die einander mutwillig verließen und sich
nicht wieder versöhnten. Die Güter eines solchen, der sich vor
sätzlich, „außerhalb einer Tobsucht", entleibte, fielen der Ob
rigkeit anheim, ebenso die Güter derjenigen, welche das Le
ben verwirkten, des Landes verwiesen, oder sonst landslüchtig
zvurden. Wer Eltern oder Blutsverwandte auf gröbliche Weise
mißhandelte, verlor das Erbrecht. Bei Erbfällen, für welche
die gegenwärtige Erbordnung keine Regel enthielte, sollte das