Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Hoop, Brendli, Egli, Schreiber, Zimmermann, Zach, Graf, 
Strauß, Ribi. Eschen. Schnitzzahlende 46. Gesamtvermögen 
24.560 fl. Jährlicher Schnitz 86 fl. Zu den Vermöglichsten ge 
hörten: Hans Öri, Christa Glarner, Jörg Hoop, Adam Mar- 
xer, Lienhart Brendli, Ulrich Algäuer, Jakob Schreiber, Jörg 
Graf, Luzi Knabenknecht, Jakob Meier, Peter Öri, Bartol 
Öri. Geschlechter: Wagner, Fetzer, Schüler, Gutschalk, Hör 
wardt, Graf, Töni, Koch, Schlipser, Kausnrann, Straub, Frick, 
Senti, Ballisar, Gefel, Werner, Mündle, Walch, Rig. Mau 
ren. Schnitzzahlende 38. Gesamtvermögen: 15.841 fl. Jähr 
licher Schnitz 53 fl. Zu den Vermöglichsten gehörten k Jakob 
Fehr, Jakob Morant, Uli Glarner, Jos Töni, Peter Marxer, 
Christa Mündle, Hans Wolwendt, Hans Straub. Geschlechter: 
Morhart, Senti, Frick, Matt, Schreiber, Gasner, Müller, 
Bandtli, Fehr, Kaufmann, Schächli, Nagel, Kiber, Graf, Kranz, 
Reisch, Walch, Schmid, Kremel. Gesamtschnitz der Landschaft 
Schellenberg 243 fl. 19 kr. und beider Landschaften zusam 
men 649 fl. 55 kr. 
Da in bezug auf Erbrecht und Testamente Schellenberg 
und Blumenegg keinen geschriebenen Brauch, sondern nur 
eine „alte Gewohnheit" hatten, ließ Graf Karl Ludwig eine 
neue und gründliche Verbesserung vornehmen. Die neue Erb- 
fchafts- und Testamentsordnung, als sie „im Buchstaben ordent 
lich und verständlich vorgelesen wurde", gefiel den Gemeinden 
so wohl, daß sie den Grafen baten, dieselbe den übrigen Land 
schaftsstatuten beizufügen. 
Die neue Erbordnung handelt zuerst von Erbfällen in 
absteigender Linie, als: Kinder, Enichli, Urenichli usw., so 
dann in aufsteigender Linie als: Vater, Mutter, Ani, Ana, 
Uräni, Urana usw., endlich von den Seitenlinien, oder von 
den „in den Zwerchlinien", als Brüdern, Schwestern, und 
deren ehelichen Nachkommen, ferner von Anis und Anas Ge 
schwistern und anderen, die von der Seitenlinie abstammen. 
Die in diesen Linien vorkommenden Fälle und Regeln wur 
den aufgeführt und jedesmal durch beigefügte Beispiele er 
klärt. Uneheliche Kinder waren vom Erbe ausgeschlossen, des 
gleichen Eheleute, die einander mutwillig verließen und sich 
nicht wieder versöhnten. Die Güter eines solchen, der sich vor 
sätzlich, „außerhalb einer Tobsucht", entleibte, fielen der Ob 
rigkeit anheim, ebenso die Güter derjenigen, welche das Le 
ben verwirkten, des Landes verwiesen, oder sonst landslüchtig 
zvurden. Wer Eltern oder Blutsverwandte auf gröbliche Weise 
mißhandelte, verlor das Erbrecht. Bei Erbfällen, für welche 
die gegenwärtige Erbordnung keine Regel enthielte, sollte das
	        

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