Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Kaifer, Geschichte Liechtensteins. 
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6. Alle Dörfer, Weiler und Höfe in den Gebieten derer 
von Brandts, wenn sie nicht ordentliche Gerichtsherren haben, 
sollen die von Brandts als ihren rechten Herren und Richter 
ansehen und keine andere Herrschaft suchen und annehmen. 
7. Ächter, welche von einem Reichsgericht geächtet wor 
den sind, sollen die Herren von Brandts Hofen und atzen dür- 
fen (den Aufenthalt gewähren). 
8. Da die von Brandts dem Kaiser klagten, daß ihre 
Maut und Zölle umfahren werden, gibt der Kaiser ihnen das 
Recht, alle unrechten Straßen zu sperren und die Zollumfahrer 
zu pfänden. 
9. Der Kaiser befahl allen Fürsten und Herren und allen 
Ständen des Reichs diese Privilegien der Herren von Brandts 
zu achten bei Verlust der kaiserlichen Gnade und 100 Mark 
lötigen Goldes Buße, wovon die eine Hälfte der kaiserlichen 
Kammer, die andere den Herren von Brandts zufällt. 
Weil gemäß diesen Privilegien alle, welche im Gebiete 
der Herren von Brandis ansäßig waren, dieselben als ihre 
Richter erkennen und vor ihren Gerichten Recht nehmen muß 
ten, so kamen auch diejenigen, die in Hinsicht ihres Grund 
besitzes in keinem Lehens- oder sonstigem Abhängigkeitsver 
hältnisse standen, in ein solches und der Gerichtsherr wurde 
auch ihr Grundherr. So wurden die ursprünglich Freien, die 
Kolonen und Eigenleute in Beziehung auf Dienste und Lei 
stungen allmählich gleich und bildeten eine Lands- oder Ge 
richtsgemeinde. AIs solche wählte sie: 
1. ihren Vorsteher oder Landammann (aus drei vom Frei 
herrn Vorgeschlagenen). 
2. Sie schlug, wenn Mitglieder des Gerichts abgingen, drei 
solche der Herrschaft vor, von denen sie den Tauglichsten 
auswählen konnte. Dieses Gericht bestand aus 12 Mit 
gliedern. 
3. Der Landammann leitete nicht bloß als Vorsitzender das 
Gericht, sondern auch die Verwaltungsangelegenheiten. 
Polizei- und Vormundschaftswesen und ähnliches besorgte 
er mit dem Gericht, auch das Steuerwesen und die Auf 
gebote der Mannschaft; er stand an der Spitze derselben. 
Er vertrat in allen Fällen die Gemeinde und besiegelte 
die öffentlichen Urkunden. Von der Herrschaft war er mit 
der Vollmacht ausgerüstet, das Blutgericht zu hegen. 
Die besonderen Vorgesetzten, welche jede Nachbarschaft 
(Dorf) hatte, oder die Geschworenen wurden von dem Land 
ammann beeidet. Um die Mißverhältnisse, welche unter den 
Dorfleuten bestanden, und die Streitigkeiten, die daraus ent-
	        

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