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Kaifer, Geschichte Liechtensteins.
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6. Alle Dörfer, Weiler und Höfe in den Gebieten derer
von Brandts, wenn sie nicht ordentliche Gerichtsherren haben,
sollen die von Brandts als ihren rechten Herren und Richter
ansehen und keine andere Herrschaft suchen und annehmen.
7. Ächter, welche von einem Reichsgericht geächtet wor
den sind, sollen die Herren von Brandts Hofen und atzen dür-
fen (den Aufenthalt gewähren).
8. Da die von Brandts dem Kaiser klagten, daß ihre
Maut und Zölle umfahren werden, gibt der Kaiser ihnen das
Recht, alle unrechten Straßen zu sperren und die Zollumfahrer
zu pfänden.
9. Der Kaiser befahl allen Fürsten und Herren und allen
Ständen des Reichs diese Privilegien der Herren von Brandts
zu achten bei Verlust der kaiserlichen Gnade und 100 Mark
lötigen Goldes Buße, wovon die eine Hälfte der kaiserlichen
Kammer, die andere den Herren von Brandts zufällt.
Weil gemäß diesen Privilegien alle, welche im Gebiete
der Herren von Brandis ansäßig waren, dieselben als ihre
Richter erkennen und vor ihren Gerichten Recht nehmen muß
ten, so kamen auch diejenigen, die in Hinsicht ihres Grund
besitzes in keinem Lehens- oder sonstigem Abhängigkeitsver
hältnisse standen, in ein solches und der Gerichtsherr wurde
auch ihr Grundherr. So wurden die ursprünglich Freien, die
Kolonen und Eigenleute in Beziehung auf Dienste und Lei
stungen allmählich gleich und bildeten eine Lands- oder Ge
richtsgemeinde. AIs solche wählte sie:
1. ihren Vorsteher oder Landammann (aus drei vom Frei
herrn Vorgeschlagenen).
2. Sie schlug, wenn Mitglieder des Gerichts abgingen, drei
solche der Herrschaft vor, von denen sie den Tauglichsten
auswählen konnte. Dieses Gericht bestand aus 12 Mit
gliedern.
3. Der Landammann leitete nicht bloß als Vorsitzender das
Gericht, sondern auch die Verwaltungsangelegenheiten.
Polizei- und Vormundschaftswesen und ähnliches besorgte
er mit dem Gericht, auch das Steuerwesen und die Auf
gebote der Mannschaft; er stand an der Spitze derselben.
Er vertrat in allen Fällen die Gemeinde und besiegelte
die öffentlichen Urkunden. Von der Herrschaft war er mit
der Vollmacht ausgerüstet, das Blutgericht zu hegen.
Die besonderen Vorgesetzten, welche jede Nachbarschaft
(Dorf) hatte, oder die Geschworenen wurden von dem Land
ammann beeidet. Um die Mißverhältnisse, welche unter den
Dorfleuten bestanden, und die Streitigkeiten, die daraus ent-