Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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im Jahre 1464 in Zürich versammelte. Schiedsrichter waren 
Herren aus Zürich, Luzern, Schwyz, Konstanz, Bern und 
Königsfelden. Für den Grafen führten das Wort Jtal Neding 
von Schwyz und Rudolf Mad von Glarus; für die Freiherren 
zwei Herren von Bern. Die Fürsprecher des Grafen verlangten 
Einlösung der Grafschaft Vaduz, dem Pfandbrief gemäß, ge 
gen Erlegung des Pfandschillings und Ersatz der Kosten und 
des Schadens, der dem Grafen wegen der langen Nutzung des 
Pfandes durch die Herren von Brandis erwachsen sei. Die 
Fürsprecher der Freiherren dagegen erklärten, sie seien nicht 
schuldig „auf so dunkle und finstere Klagen" einzugehen. Die 
Parteien konnten nicht gütlich geeinigt werden. Der Spruch 
lautet: Graf Georg soll Klag und Ansprach, die er zu denen 
von Brandis zu haben glaubt bezüglich der Grafschaft Vaduz, 
den Freiherren schriftlich nach Vaduz senden. Nach drei Wo 
chen sollen die Freiherren die Klage schriftlich beantworten 
und die Antwort nach Orlenstein schicken. Nach wieder drei 
Wochen soll der Graf antworten und nach wieder drei Wochen 
die Freiherren die letzte Antwort geben. Dann soll nach drei 
Wochen der Graf seine letzte Schrift und Schluß der Sache 
nach Vaduz senden und dann sollen die Freiherren nach wie 
der drei Wochen ihre letzte Antwort und Schluß der Sache 
dem Grafen schicken und so soll es sich zeigen, ob etwas neues 
zum Vorschein komme. Die Entscheidung darüber, ob neue 
Momente vorgelegt worden, steht dem Schiedsgericht zu. Nach 
so erfolgtem Schriftwechsel sind die Schriften alle innert acht 
Tagen dem Rat der Stadt Zürich zu übergeben. Die von Zü 
rich sollen dann die vier Zusätze und die beiden oben genannten 
Parteien unverzüglich auf einen Rechtstag nach Zürich be 
scheiden. Es siegelten diesen Bescheid der Abt Gerold von Sax 
von Einsiedeln für den Grafen Georg, dessen Siegel „prest- 
haft" war, und Wolfhart IV. von Brandis für sich und feine 
Brüder. Am 3. März 1466, also nach zwei Jahren, urkundeten 
die Ratsboten der Länder, Zürich, Luzern, Uri, Obwalden, 
Nidwalden und Zug in Sachen des Streites zwischen dem 
Grafen Jörg von Sargans und den Gebrüdern Freiherrn von 
Brandis, nämlich den hochwürdigen Fürsten und Herren Ort 
lieb Bischof zu Chur, Herrn Rudolf, Dekan daselbst, Wolshart, 
Sigmund und Ulrich folgendes: Graf Jörg hat geklagt: Nach 
dem fein Vorfahre Graf Johann, fein Aeni sei. Gedächtnis, 
durch den Grafen Heinrich von Werdenberg-Sargans sei. Ge 
dächtnis, mit seiner eigenen Feste, Herrschaft und Grafschaft 
zu Vaduz mit Land und Leuten und mit allem, was derselbe 
Graf Heinrich geerbt und von seinem sei. Vater Grafen Hart-
	        

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