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hatte er seine Hauptsorgfalt seinen Besitzungen zugewandt,
die in dem letzten Kriege teilweise schwer gelitten hatten. An
dem schwarzen Bunde der Herren in Bünden nahm er keinen
Anteil. Mit dem Grafen Heinrich von Sargans stand er in
gutem Einvernehmen. In den Streitigkeiten, die dieser mit
dem Domkapitel wegen Zinsen hatte, nahm er seinen „lieben
Oehm" Wolfhart von Brandts den Altern zum Schiedsrichter
(1442). Wir finden seine Tätigkeit und Klugheit öfter bei
dergleichen Fällen in Anspruch genommen, woraus hervor
geht, daß er zu seiner Zeit ein bedeutender Mann war und
in allgemeiner Achtung stand.
Aus seiner Regierung seien noch folgende Akte erwähnt.
Im Jahre 1422 bestätigte er den Wallisern in Vallentschinen
ihr eigenes Gericht. Er wiederholt in der betreffenden Urkunde
den Brief des Bischofs Hartmann und fügt noch bei: Die
Frevel und Schlägereien, Verrückung von Marksteinen sind dem
Freiherren zu strafen vorbehalten, ebenso die Hochschulden.
Auch durften die Walliser 20 Saum Wein jährlich steuerfrei
ausschenken. Bei Käufen, die über 100 Pfd. gehen, soll der
Ammann für sein Siegel 2 Schillinge, was unter 100 Pfd. ist,
1 Schilling nehmen. Von den Strafgefällen wegen Frevel etc.
gehört die eine Hülste dem Ammann, die andere den Richtern.
Von den Käufen ist von jedem Pfd. ein Schilling dem Frei
herrn zu entrichten.
König Sigismund verlieh am 26. Dezember 1431 dem
Freiherrn für seine Herrschaften Blumenegg, Vaduz und am
Eschnerberg die sog. brandisischen Freiheiten, die schon Bi
schof Hartmann vom gleichen König erhalten hatte. Sie ent
hielten den Blutbann (d. h. das Kriminalgericht), die Frei
heit von jedem fremden Gerichte. Seinem Gerichte unterstehen
alle in seinen Herrschaften ansäßigen Leute ohne Ausnahme,
ausgenommen, wenn fein Gericht das Recht versagen würde.
Urteile der fremden Gerichte, auch der königlichen, über bran-
disische Untertanen sollen null und nichtig sein und verfallen
solche Richter in eine Strafe von 50 Mark Gold, von denen
die Hälfte dem Freiherrn, die andere Hälfte der Reichs
kammer zufallen.
Im Jahre 1422 verglich Graf Friedrich von Toggenburg
den Bischof Johann IV. mit den Grafen von Sargans wegen
Übernahme der Schuld, welche Bischof Hartmann bei Klaus
Biengen entlehnt und auf die Feste Vaduz versichert hatte.
Die Grafen übernahmen 1000 fl. und 60 fl. Zins, das
Übrige der Bischof und Wolfhart von Brandis.