Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Lebenszeit aus, vermachte ihnen die Herrschaft Uznach auf den 
Fall ihres Todes und befahl den Leuten daselbst, der Stadt 
Zürich zu huldigen. Allein die Leute dieser Herrschaft, welche 
unter dem Grafen Friedrich streng gehalten worden, waren 
nicht gesonnen, bedingungslos auf bloße Gnade ihren neuen 
Herren zu huldigen. Auch die Leute im Stammland Toggen- 
bürg traten in eine Landsgemeinde zusammen, wählten Haupt 
leute und Räte und regierten sich selbst, bis ausgemacht war, 
wer als Erbe bei ihnen einzutreten habe. Auch die Häupter 
der 11 Gerichte im Prätigau versammelten sich und schlossen 
einen ewigen Bund, der auch dann dauern sollte, wenn sie 
einen Erbherrn bekämen. Alle 12 Jahre solle der Bund er 
neuert werden. Diesem Bunde schlossen sich an außer Präti 
gau die Gerichte zu Malans, Maienfeld, Belfort, Churwalden 
und Schanfik. 
Die Pfandherrschaften in Vorarlberg und Sarganserland 
löste der Herzog Friedrich ein. Er hatte deshalb seinen Ver 
treter nach Feldkirch gesendet und am 19. September 1436 
verzichtete die Gräfin Elisabeth auf alle österreichischen Pfand- 
schasten. Es wurde in denselben Oesterreich wieder gehuldiget. 
Der Herzog Friedrich verpfändete das Gafterland an 
Schwyz und Glarus für 3000 fl. mit Vorbehalt aller den dor 
tigen Leuten eingeräumten Rechte und der Wiedereinlösung. 
Anders war es im Sarganserland. Zwar Schloß und Städt 
chen Sargans huldigten, aber die Landleute nicht. Sie schloffen 
vielmehr mit Schwyz und Glarus ein Bündnis. Der Herzog 
ließ das Gebiet mit Kriegsvolk besetzen und als die Sarganser- 
länder immer noch widerspenstig blieben, trat er die Grafschaft 
Sargans an ihren rechtmäßigen Herrn, den Grafen Heinrich 
von Sargans zurück gegen Erledigung des Pfandschillings. 
Aber auch diesem huldigten die Leute nicht, traten dagegen 
mit Zürich und mit dem grauen Bunde und Chur in em 
Bündnis. 
Roch war über die Verteilung des Toggenburger Erbes 
keine Entscheidung erfolgt und Kaiser Sigismund erklärte, 
diese Güter seien als erledigte Mannlehen dem Reiche anheim 
gefalAn, und belehnte damit seinen Kanzler, den Grafen 
Kaspar von Schlick. So trat ein neuer Erbsansprecher auf. 
Indeß ward die Frage, ob die Gräfin-Witwe alleinige Erbin 
sei, oder die nächsten Blutsverwandten des verstorbenen Gra 
fen, durch aufgestellte Richter dahin entschieden, daß sich aus 
den Urkunden kein anderes Recht auf die toggenburgische Hin 
terlassenschaft für die Witwe nachweisen lasse, als daß ihr 
die Heimsteuer und ein anständiges Leibgeding gebühre. So-
	        

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