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dargeliehene 1600 fl. die Herrschaft Blumenegg (1391), welche
Hartmann (Heinrichs Bruder) später dem Wolfhort I. von
Brandts, den er seinen lieben Bruder nennt, gänzlich über
ließ, so wie er demselben auch die Grafschaft Vaduz verpfän
dete und den Eschnerberg verkaufte (1416). Wolshart und
Ulrich Thüring von Brandts erhoben Ansprüche wegen ihres
mütterlichen Erbes an die Grafen von Vaduz und deswegen
wurde ihnen der Besitz von Blumenegg zugesichert. Ulrich
Thüring war Rat und Diener der Herzoge von Oesterreich
und geriet in Streitigkeiten mit dem Grafen Friedrich von
Toggenburg, die Herzog Friedrich jedoch freundschaftlich aus
glich. Er erscheint wenig in der Geschichte unserer Gegend;
desto wichtiger aber ist für uns sein Bruder Wolfhart I.,
welcher Herr zu Vaduz und Schellenberg wurde.
So kam ein neues Geschlecht in den Besitz altmontforti-
scher und werdenbergischer Besitzungen. Von der Heiligen
berger Linie lebte noch Graf Albrecht der Ältere zu Bludenz,
der aber seinen Besitz an Oesterreich verkauft und sich nur den
lebenslänglichen Genuß derselben vorbehalten hatte, und seine
Neffen Rudolf und Hugo zu Rheinegg. Aber diese hatten ihre
väterlichen Güter teils verkauft, teils waren sie durch Ge
walt an die Herzoge von Oesterreich, Werdenberg als Pfand
an den Grafen von Montfort-Tettnang gekommen.
Den Söhnen des Grafen Hans von Sargans blieben
bloß noch ihre oberrätischen Besitzungen, da Sargans selbst
verpfändet war.
Reben Oesterreich war damals in unserer Nachbarschaft
am mächtigsten der Graf Friedrich von Toggenburg. An die
sen, sowie an Oesterreich hielt sich Wolfhart II. von
Brandts.
Er war für jene Zeiten ein mächtiger Landesherr; denn
neben seiner Stammherrschaft Brandts, neben Weißenburg
und Erlenbach und neben dem Anteil an Diemtigen und Wim-
mis besaß er Vaduz, Schellenberg und Blumenegg und er
warb später Maienfeld. Auch war er Bürger zu Bern; aber
das freie Wesen der Berner gefiel diesem adelstolzen Ge
schlechte nicht, das sich von jeher mit den ersten und vor
nehmsten Adelsfamilien zu verbinden suchte. Die Doppel
stellung, in welche die Herren von Brandis dadurch kamen,
daß sie einerseits das Bürgerrecht mit Bern beibehielten und
sich später in das Landrecht von Schwyz und Glarus auf
nehmen ließen, und andererseits in den schwäbischen Adels
bund traten und sich immer enger an Oesterreich anschlossen,
wurde ihnen und ihren Besitzungen höchst nachteilig.