Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Die Gemeinden hieß man damals „Nachbarschaften" nnd 
die Einwohner „Genoffame". Zur Genossame gehörten jene, 
welche Anteil am Gemeindeboden hatten. Ihre Vorsteher hießen 
Geschworne. Diese hatten die Aufsicht über die Wege, Marken, 
Zäune, Wälder, Hirten usw. Die Ilebertretung der Genossen 
ordnung wurde bei einem eigenen Gericht, dem Genossen 
gericht, gebüßt. Den Vorsitz bei diesem Gerichte hatte der 
Ammann oder Landammann, wie man ihn später nannte. 
AIs solche werden aus jener Zeit genannt: Amann Ru-edi in 
Schaan, Jakob Spiegel von Triefen, Ulrich von Schaan. Ne 
ben diesen Ammännern war noch ein Vogt oder Ammann 
der Herrschaft, vor dessen Stab Streitigkeiten über Erb und 
Eigen und peinliche Sachen gehörten. Dieses Gericht wurde 
zu Vaduz gehalten für die Leute dieser Grafschaft, für dre 
Leute am Eschnerberg auf Rofenberg. Die Beisitzer, Richter 
genannt, wurden aus den angeseheneren Männern genommen. 
Der Ammann der Herrschaft richtete im Jahre 1355 in einem 
Streit über die Alp Malbun zwischen der Genossame zu Schaan 
und den Wallisern am Triesnerberg. 
Der Teil des Eschnerberges, welcher dem Grafen Albrecht 
zu Bludenz gehörte, stand zuerst unter dem Gerichtsstad des 
Landammanns im Walgau. Als solcher wird im Jahre 1388 
Hainz Blatter genannt. Im Jahre 1405 hatte der Eschnerberg 
einen eigenen Ammann, der mit seinen Landleuten in ein 
Bündnis mit St. Gallen und Appenzell trat. 
Die Aufsicht über die Lehengüter der geistlichen Orden 
war einem eigenen Ammann übertragen. Einen solchen hatte 
das Kloster St. Luzi zu Bendern. Er beaufsichtigte alle Lehen 
dieses Gotteshauses und zog die Zinsen und Gefälle ein. Säu 
mige Zahler klagte er ein und sie verloren ihr Lehen. Die 
Schupflehen wurden gewöhnlich auf 15 Jahre verliehen, wor 
auf der Lehenmann, wenn er sie wieder übernehmen wollte, 
den Ehrschatz entrichten mußte, eine Gebühr in Geld, die der 
Lehenherr auch steigern konnte. Die Güter, welche zur Burg 
Vaduz gehörten, und nicht zu Lehen oder Pacht vergeben wur 
den, ließ der Graf durch seine Eigenleute bearbeiten; sie lie 
ferten den Dünger und taten die nötigen Arbeiten; doch war, 
je nach den Jahreszeiten, die Anzahl der Tage bestimnlt, an 
welchen sie dem Herrn zu arbeiten hatten. Außerdem mußte 
das nötige Brennholz zur Burg geführt und gespalten und 
dem Herrn bei der Jagd gewartet werden. Die Aufsicht über 
diese Arbeiten hatte der Burgvogt. Alle übrigen Güter waren 
Frei- und Eigengut, oder Kolonien, d. h. Bauernhöfe, die 
vormals zu einem Haupt- und Herrenhof gehört hatten.
	        

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