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Die Gemeinden hieß man damals „Nachbarschaften" nnd
die Einwohner „Genoffame". Zur Genossame gehörten jene,
welche Anteil am Gemeindeboden hatten. Ihre Vorsteher hießen
Geschworne. Diese hatten die Aufsicht über die Wege, Marken,
Zäune, Wälder, Hirten usw. Die Ilebertretung der Genossen
ordnung wurde bei einem eigenen Gericht, dem Genossen
gericht, gebüßt. Den Vorsitz bei diesem Gerichte hatte der
Ammann oder Landammann, wie man ihn später nannte.
AIs solche werden aus jener Zeit genannt: Amann Ru-edi in
Schaan, Jakob Spiegel von Triefen, Ulrich von Schaan. Ne
ben diesen Ammännern war noch ein Vogt oder Ammann
der Herrschaft, vor dessen Stab Streitigkeiten über Erb und
Eigen und peinliche Sachen gehörten. Dieses Gericht wurde
zu Vaduz gehalten für die Leute dieser Grafschaft, für dre
Leute am Eschnerberg auf Rofenberg. Die Beisitzer, Richter
genannt, wurden aus den angeseheneren Männern genommen.
Der Ammann der Herrschaft richtete im Jahre 1355 in einem
Streit über die Alp Malbun zwischen der Genossame zu Schaan
und den Wallisern am Triesnerberg.
Der Teil des Eschnerberges, welcher dem Grafen Albrecht
zu Bludenz gehörte, stand zuerst unter dem Gerichtsstad des
Landammanns im Walgau. Als solcher wird im Jahre 1388
Hainz Blatter genannt. Im Jahre 1405 hatte der Eschnerberg
einen eigenen Ammann, der mit seinen Landleuten in ein
Bündnis mit St. Gallen und Appenzell trat.
Die Aufsicht über die Lehengüter der geistlichen Orden
war einem eigenen Ammann übertragen. Einen solchen hatte
das Kloster St. Luzi zu Bendern. Er beaufsichtigte alle Lehen
dieses Gotteshauses und zog die Zinsen und Gefälle ein. Säu
mige Zahler klagte er ein und sie verloren ihr Lehen. Die
Schupflehen wurden gewöhnlich auf 15 Jahre verliehen, wor
auf der Lehenmann, wenn er sie wieder übernehmen wollte,
den Ehrschatz entrichten mußte, eine Gebühr in Geld, die der
Lehenherr auch steigern konnte. Die Güter, welche zur Burg
Vaduz gehörten, und nicht zu Lehen oder Pacht vergeben wur
den, ließ der Graf durch seine Eigenleute bearbeiten; sie lie
ferten den Dünger und taten die nötigen Arbeiten; doch war,
je nach den Jahreszeiten, die Anzahl der Tage bestimnlt, an
welchen sie dem Herrn zu arbeiten hatten. Außerdem mußte
das nötige Brennholz zur Burg geführt und gespalten und
dem Herrn bei der Jagd gewartet werden. Die Aufsicht über
diese Arbeiten hatte der Burgvogt. Alle übrigen Güter waren
Frei- und Eigengut, oder Kolonien, d. h. Bauernhöfe, die
vormals zu einem Haupt- und Herrenhof gehört hatten.