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Bach, von Schalun, von Eschen, von Gamprin, von Grafen
berg, von Frauenberg starben aus. Die von Schellenberg zogen
nach'Schwaben. Die Junker Vaistli waren in Vaduz und Trie
fen begütert. Die von Schaan starben aus.
2. Freie. Zu diesen gehörten die Walliser am Triesenberg
und andere Freie in beiden Herrschaften. Sie waren frei, weil
sie das Recht der Freizügigkeit besaßen.
3. Pächter (Kolonen) und Eigenleute. Die letzteren hatten
überallhin, so weit die alte Zentgrafschaft „Imboden" reichte,
d. h, bis an den Arlberg, bis zum Walensee, bis zur Lanquart
und bis Götzis, freien Zug. Ihre Frondienste waren bestimmt;
sie konnten ihr Eigentum ohne Entrichtung des „Falles und
Gelüstes" vererben. Veräußerungen an Auswärtige oder an
solche, die nicht zur Verwandtschaft gehörten, dursten nur mit
Bewilligung des Herrn geschehen. Wer Geld aufnehmen wollte,
mußte dem Darleiher einen jährlichen Zins, gewöhnlich in
Naturalien, ab seinem Gut verschreiben. Eine solche Verschrei
bung mußte jedoch mit Bewilligung des Herrn geschehen, weil
dieser sich als Oberlehensherr ansah und der Darleiher gegen
allsällige Einsprachen desselben gesichert sein wollte. Dadurch
wurde auch das leichtsinnige Schuldenmachen verhütet und die
Leute gegen Verarmung geschützt. Es bestand kein Unterschied
zwischen Eigenleuten und freien Leuten, als daß die ersteren
nur bedingtes, letztere unbedingtes Abzugsrecht hatten für Per
sonen und Eigentum. Nur die Ausbürger von Feldkirch mach
ten eine Ausnahme, indem sie nicht an die Herrschaft steuern
und ziehen und keine Dienste leisten wollten, da sie dies schon
an die Stadt täten, und so lange diese ihre Ausbürger bei
solchem Rechte zu schützen vermochte, blieb es auch bestehen.
Was die Gesetze oder das Recht betrifft, so galt im allge
meinen das schwäbische Landrecht; doch hatte sich ein beson
deres Gewohnheitsrecht gebildet, welches sich unter dem Na
men „Landsbrauch" Jahrhunderte lang erhielt und erst in
neueren Zeiten mancherlei Veränderungen erlitt und endlich
ganz abgeschafft wurde. Bei dem Erbrecht galt als Grundsatz,
daß das Vermögen zurückfiel auf die nächste Verwandtschaft
zum väterlichen und mütterlichen Stamm. So war es bei Ver
äußerungen, daß immer binnen einer gewissen Frist der Ver
wandtschaft das Zugrecht blieb. Die alten Rechte gingen von
dem Grundsatz aus, daß vor allem die Aufrechterhaltung der
Familien und ihres Eigentums die erste Pflicht sei, und daher
kommt es wohl, daß sich in dem kleinen Lande Jahrhunderte
hindurch die gleichen Familien bei Ehre und Ansehen erhiel
ten und eines mäßigen Wohlstandes sich erfreuten.