Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Bach, von Schalun, von Eschen, von Gamprin, von Grafen 
berg, von Frauenberg starben aus. Die von Schellenberg zogen 
nach'Schwaben. Die Junker Vaistli waren in Vaduz und Trie 
fen begütert. Die von Schaan starben aus. 
2. Freie. Zu diesen gehörten die Walliser am Triesenberg 
und andere Freie in beiden Herrschaften. Sie waren frei, weil 
sie das Recht der Freizügigkeit besaßen. 
3. Pächter (Kolonen) und Eigenleute. Die letzteren hatten 
überallhin, so weit die alte Zentgrafschaft „Imboden" reichte, 
d. h, bis an den Arlberg, bis zum Walensee, bis zur Lanquart 
und bis Götzis, freien Zug. Ihre Frondienste waren bestimmt; 
sie konnten ihr Eigentum ohne Entrichtung des „Falles und 
Gelüstes" vererben. Veräußerungen an Auswärtige oder an 
solche, die nicht zur Verwandtschaft gehörten, dursten nur mit 
Bewilligung des Herrn geschehen. Wer Geld aufnehmen wollte, 
mußte dem Darleiher einen jährlichen Zins, gewöhnlich in 
Naturalien, ab seinem Gut verschreiben. Eine solche Verschrei 
bung mußte jedoch mit Bewilligung des Herrn geschehen, weil 
dieser sich als Oberlehensherr ansah und der Darleiher gegen 
allsällige Einsprachen desselben gesichert sein wollte. Dadurch 
wurde auch das leichtsinnige Schuldenmachen verhütet und die 
Leute gegen Verarmung geschützt. Es bestand kein Unterschied 
zwischen Eigenleuten und freien Leuten, als daß die ersteren 
nur bedingtes, letztere unbedingtes Abzugsrecht hatten für Per 
sonen und Eigentum. Nur die Ausbürger von Feldkirch mach 
ten eine Ausnahme, indem sie nicht an die Herrschaft steuern 
und ziehen und keine Dienste leisten wollten, da sie dies schon 
an die Stadt täten, und so lange diese ihre Ausbürger bei 
solchem Rechte zu schützen vermochte, blieb es auch bestehen. 
Was die Gesetze oder das Recht betrifft, so galt im allge 
meinen das schwäbische Landrecht; doch hatte sich ein beson 
deres Gewohnheitsrecht gebildet, welches sich unter dem Na 
men „Landsbrauch" Jahrhunderte lang erhielt und erst in 
neueren Zeiten mancherlei Veränderungen erlitt und endlich 
ganz abgeschafft wurde. Bei dem Erbrecht galt als Grundsatz, 
daß das Vermögen zurückfiel auf die nächste Verwandtschaft 
zum väterlichen und mütterlichen Stamm. So war es bei Ver 
äußerungen, daß immer binnen einer gewissen Frist der Ver 
wandtschaft das Zugrecht blieb. Die alten Rechte gingen von 
dem Grundsatz aus, daß vor allem die Aufrechterhaltung der 
Familien und ihres Eigentums die erste Pflicht sei, und daher 
kommt es wohl, daß sich in dem kleinen Lande Jahrhunderte 
hindurch die gleichen Familien bei Ehre und Ansehen erhiel 
ten und eines mäßigen Wohlstandes sich erfreuten.
	        

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