254
die geistlichen und weltlichen Herren, welche nur dem König
untertan waren. Den König wählten die Kurfürsten, che konn
ten ihn auch wieder absetzen. Das Reich hatte also eine aristo
kratische und, insoferne die Kaiserwürde vom Papste ausging,
eine aristokratisch-theokratische Verfassung. Allgemeine Anord
nungen, wie die Bestimmungen über den Landfrieden und
anderes, was vom Reichstag ausging, sollten im ganzen Reiche
Geltung haben; allein wenn die Großen nicht Folge leisteten,
blieben dem König nur wenige Mittel, sie zu zwingen und er
konnte es nur wieder mit Hilfe der Großen und der Städte
tun, die aber für die Kösten, die dabei aufgingen, entschädigt
sein wollten, was er nur mit Reichsgütern und Privilegien
zu gewähren imstande war.
Es wurde früher erzählt, daß in Balzers und Schaan
königliche Höfe waren. Die zu Balzers kamen an die Herzoge
von Oesterreich, die zu Schaan an das Kloster zu Säckingen
und dann an die Grafen von Montfort. In Ruggell hatte das
Domkapitel einen Hof, in Mauren das Frauenkloster zu St.
Peter bei Bludenz und das Kloster St. Johann in Feldkirch,
in Eschen das Kloster Pfäfers, in Bendern, Gamprin, Eschen
und Triefen hatte das Kloster Et. Luzi Höfe. Die zu den Höfen
gehörigew-Güter waren an Bauern vergeben gegen bestimmte
Abgaben und Dienste. Die Abgaben bestanden in Früchten
aller Art, Wein, Käse, Eiern, Hühnern und Geld. Es war
Reichsgesetz, daß die Landesherren ohne Zustimmung der Land
gemeinden keine neuen Rechte einführen und keine neuen Ein
richtungen treffen sollten. Die Höfe wurden immer mehr zer
stückelt; aber die Abgaben und Dienste blieben dieselben, wenn
auch die Besitzer wechselten. Der Ackerbau kam in große Blüte,
da man ihm großen Schutz angedeihen deß. Der Pflug wurde
im Landfrieden zu Eger (1389) wie Kirchen und Klöster ge-
heiliget. Wer einen Feldarbeiter schädigte, sollte als Straßen
räuber behandelt werden. Die Güter, welche den genannten
Klöstern und dem Hochstift Chur gehörten, waren lehensweise,
gewöhnlich auf 15 Jahre an Lehenleute gegen bestimmten
Lehenzins abgelassen. Endlich gab es auch viel Grundbesitz,
welcher freies Eigentum war. Rur waren die Besitzer desselben
dem Grafen zu Schutzgeld und Diensten verpflichtet. Sie konn
ten aber ihr Gut frei veräußern und ohne Abzug hinziehen,
wohin sie wollten. Es gab sonach dreierlei Klassen von Leuten
zu Vaduz und am Eschnerberg.
1. Edle. Zu diesen gehörten die Herren von Trisun, welche
aber um diese Zeit ausstarben. Die von Gutenberg und Rei
chenstein verschwanden im Bauernstand. Die von Schiel, von