Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

254 
die geistlichen und weltlichen Herren, welche nur dem König 
untertan waren. Den König wählten die Kurfürsten, che konn 
ten ihn auch wieder absetzen. Das Reich hatte also eine aristo 
kratische und, insoferne die Kaiserwürde vom Papste ausging, 
eine aristokratisch-theokratische Verfassung. Allgemeine Anord 
nungen, wie die Bestimmungen über den Landfrieden und 
anderes, was vom Reichstag ausging, sollten im ganzen Reiche 
Geltung haben; allein wenn die Großen nicht Folge leisteten, 
blieben dem König nur wenige Mittel, sie zu zwingen und er 
konnte es nur wieder mit Hilfe der Großen und der Städte 
tun, die aber für die Kösten, die dabei aufgingen, entschädigt 
sein wollten, was er nur mit Reichsgütern und Privilegien 
zu gewähren imstande war. 
Es wurde früher erzählt, daß in Balzers und Schaan 
königliche Höfe waren. Die zu Balzers kamen an die Herzoge 
von Oesterreich, die zu Schaan an das Kloster zu Säckingen 
und dann an die Grafen von Montfort. In Ruggell hatte das 
Domkapitel einen Hof, in Mauren das Frauenkloster zu St. 
Peter bei Bludenz und das Kloster St. Johann in Feldkirch, 
in Eschen das Kloster Pfäfers, in Bendern, Gamprin, Eschen 
und Triefen hatte das Kloster Et. Luzi Höfe. Die zu den Höfen 
gehörigew-Güter waren an Bauern vergeben gegen bestimmte 
Abgaben und Dienste. Die Abgaben bestanden in Früchten 
aller Art, Wein, Käse, Eiern, Hühnern und Geld. Es war 
Reichsgesetz, daß die Landesherren ohne Zustimmung der Land 
gemeinden keine neuen Rechte einführen und keine neuen Ein 
richtungen treffen sollten. Die Höfe wurden immer mehr zer 
stückelt; aber die Abgaben und Dienste blieben dieselben, wenn 
auch die Besitzer wechselten. Der Ackerbau kam in große Blüte, 
da man ihm großen Schutz angedeihen deß. Der Pflug wurde 
im Landfrieden zu Eger (1389) wie Kirchen und Klöster ge- 
heiliget. Wer einen Feldarbeiter schädigte, sollte als Straßen 
räuber behandelt werden. Die Güter, welche den genannten 
Klöstern und dem Hochstift Chur gehörten, waren lehensweise, 
gewöhnlich auf 15 Jahre an Lehenleute gegen bestimmten 
Lehenzins abgelassen. Endlich gab es auch viel Grundbesitz, 
welcher freies Eigentum war. Rur waren die Besitzer desselben 
dem Grafen zu Schutzgeld und Diensten verpflichtet. Sie konn 
ten aber ihr Gut frei veräußern und ohne Abzug hinziehen, 
wohin sie wollten. Es gab sonach dreierlei Klassen von Leuten 
zu Vaduz und am Eschnerberg. 
1. Edle. Zu diesen gehörten die Herren von Trisun, welche 
aber um diese Zeit ausstarben. Die von Gutenberg und Rei 
chenstein verschwanden im Bauernstand. Die von Schiel, von
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.