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sei die Kirche verderbt, und verwarfen die kirchlichen Vorge
setzten, das Fasten, die Pfründen, den Zehnten und viel an
deres und beriefen sich dabei auf mißverstandene Stellen der
HI. Schrift. Diese Irrlehrer und ihre Anhänger wüteten
gegen die Katholiken mit Feuer und Schwert und mußten mit
Waffengewalt bezwungen werden, da sie religiöser Belehrung
unzugänglich waren.
Über die Gotteshausleute von Pfäfers und Difentis
übte der Schirmvogt die Gerichtsbarkeit. Dafür erhielt der
selbe den dritten Teil der Bußen, Verpflegung am Gerichts
tag, von allen Haushaltungen, die seinem Gerichtsstab unter
worfen waren, eine Abgabe, gewöhnlich eine Henne, einen
Pfennig und ein bestimmtes Maß Haber. Pfäfers und Di-
sentis aber seufzten unter der Gewalttätigkeit ihrer Vögte.
König Otto IV. verpfändete die Kastvogtei Pfäfers an Hein
rich von Sax, der auch Schirmvogt von Difentis war. Um
sich vor seinen Gewalttaten zu sichern, baute der Abt Konrad
die Feste Wartenstein. Als sie ausgebaut war, wurde der Abt
darin eingeschlossen und belagert. Die Plackereien nahmen
kein Ende, so daß sich der Abt Rudolf entschloß, diese Bogtei
von den Herren von Sax für 700 Mark Silber an sich zu
lösen (1257), worauf sie an Heinrich von Wildenberg zu Freu
denberg und dann an die Grafen von Werdenberg überging.
Richt besser machten es die Herren von Sax dem Kloster Di-
sentis; sie eigneten- sich die Einkünfte desselben zu und ließen
die Mönche darben. Auch diese Vogtei kam an die Grafen von
Werdenberg (1251).
3. Die weltlichen Rechte des Bischofs von Ehur.
Friedrich Barbarossa nennt in der Urkunde vom 16. Mai
1170 den damaligen Bischof Egino „unser Fürst". Damit
erscheint der Bischof als Fürst des römischen Reiches deutscher
Nation. Die Fürstenwürde hat sich für den Bischof von selbst
ergeben durch die Ereignisse, wie sie sich bis zum 12. Jahr
hundert gestalteten. Er hatte die hohe Gerichtsbarkeit im Ber-
gell, in Schams, Oberhalbstein, Oberengadin, Bormio und Pos-
chiavo. Ihm stand der Heerbann zu; als Lehenträger des
Reiches hatte er sein Kriegskontingent zu stellen. Der Bischof
hatte auch die Lehenshoheit und konnte Ritterbürtige mit
Burgen und herrschaftlichen Höfen belehnen. Er hatte endlich
auch die Regalien in weiten Gebieten, so in dem Gebiet von
Chur, zu Flums, in Münster, Oberhalbstein, Oberengadin,