177
Kaise:, Defchichie Liechtenstcilu;.
12
„Unter der Lanquart". Zum Dekanat „Drusustal" (Walgau)
gehörten die Pfarreien: Gözis, Kalcheren, Rötis, Rankweil
auf Marienberg, Rankweil zu St. Peter, Feldkirch, Göfis,
Schlins, Sateins, Schnifis, Thüringen, Friesen (St. Gerold),
Ludäsch, Rüziders, Bludefch, Renzing und Frastanz. Drei
Dekanate waren in Bünden, eines im Engadin und eines
im Bintfchgau.
Aus dem Jahre 1328 find uns noch die Statuten des
Kapitels „Unter der Lanquard" erhalten, welche ein Bild der
damaligen Einrichtung der Landkapitel geben. Sie bestimmten:
Wenn der Dekan stirbt, hat der Kämmerer alle Mitglie
der des Kapitels zu benachrichtigen. Sie sollen der Beerdi
gung beiwohnen und dann sogleich die Wahl des Nachfolgers
vornehmen. Als solcher soll der Würdigste gewählt werden.
Nur Pfarrer können das Amt eines Dekans bekleiden. Inner
halb eines Monats ist die Bestätigung des Bischofs einzuholen.
Kein Pfarrer soll in das Kapitel aufgenommen werden, bevor
er einen Eid geleistet hat, daß er sein Amt ohne Simonie er
langt hat, daß er die Statuten treu halten und ohne Erlaubnis
des Dekans keinem Priester außerhalb des Kapitels beichten
wolle. Pfarrer, welche wenigstens 10 Mark Einkommen haben,
zahlen beim Eintritt 1 Pfd. Pfg., die weniger haben, zehn
Schillinge. Bei der Kapitelsversammlung, die der Dekan ein
beruft, soll ein Requiem mit Totenoffizium gehalten werden,
bei welchem jeder einen Pfennig zu opfern hat. Kleinere
Fehler der Geistlichen wie Wirtshausbesuch, ungewohnte
Spiele, tragen unklerikaler Kleider soll der Dekan selbst ab
stellen, größere Fehler an den Bischof berichten. Stirbt ein
Mitglied, soll der Dekan mit wenigstens sechs Konfratres die
Exequien halten. Das Kapitel hatte auch ein gewisses Erb
recht. Starb der Dekan, so fiel sein Reitpferd und der ver
goldete oder silberne Gürtel dem Kapitel, das beste Bett dem
Kämmerer zu. Starb ein anderes Mitglied, so erhielt das
Kapitel fein Pferd, oder, wenn es keines hatte, 1 Pfd. Pfg.,
der Dekan das beste Bett und den vergoldeten oder silbernen
Gürtel.
Die Archidiakone (bischöftiche Vikare) waren die Stell
vertreter des Bischofs in ihren Dekanaten. Sie hielten die
Visitationen und übten geistliche Gerichtsbarkeit. Sie hatten
Geistliche und Kirchen fleißig zu besuchen und über die Be
folgung der kirchlichen Verordnungen zu wachen. Alle Schalt
jahre hielten sie ein Sendgericht über die Laien. Gegenstände
ihrer Untersuchung waren: die Treue im katholischen Glauben,
Sicherheit der Kirchengüter, über Fälle von Meineid, Ehe