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In den folgenden Jahren fanden die Ständeversamm-
lungen regelmäßig nur einmal und zwar in den letzten Tagen
des Dezember statt.
Es war allerdings ein ziemlich bescheidenes Maß politi-
scher Rechte, das die ständischen Verfassungen in allen Ländern,
in welcden sie eingeführt worden waren, gewährten, nichtsdesto
weniger muß anerkannt werden, daß diese Verfassungen den
Wert eines nicht zu unterschägenden Fortschrittes besaßen, indem
sie den Sinn für die öffentlichen Angelegenheiten weckten und
einer weiteren Entwicklung zu jener Art von Einrichtungen
vorarbeiteten, die heute als konstitutionelle bezeichnet werden ;
diese Bedeutung kann auch der ständischen Verfassung Liechten-
steins keineSwegs abgesprochen werden.
Die Auflösung des deutschen Reiches hatte für das
Fürstentum Liechtenstein, wie auf allen anderen Gebieten,
so auch auf dem Gebiete des Militärwesens nicht zu
umgehende Folgen, die als Ergebnis weltgeschichtlicher Er-
eignisse hingenommen werden mußten. Während Liechtenstein
zum Reichsheere nur 5 Infanteristen und die Kosten eines
halben Kavalleristen zu leisten hatte, wurde nach Gründung
des Rheinbundes das vom Fürstentum zu stellende Kontingent
auf 40 Mann festgesetzt; die persönliche Ableistung der Militär-
pflicht wurde j2do9oc<h zunächst nicht gefordert, da der Fürst am
12. Oktober 1806 mit den herzoglich Nassau'schen Häusern einen
Reluitionsvertrag abgeschlossen hatte, nach welchem Nassau
diese 40 Mann gegen eine jährliche Zahlung, die 1808 bei
Erneuerung des Vertrages mit 9756 fl. bestimmt wurde, zu
stellen und zu bewaffnen hatte.
Durch die im Jahre 1813 nach Zerfall des Rheinbundes ge-
schlossenen Allianztraktate machten sich die betreffenden Souveräne
verbindlich, das Doppelte der bestandenen Rheinbundskontingente
nebst einer verhältniSmäßigen Reserve aufzustellen und einen
Landsturm 31 organisieren; da eine Ausnahme von diesen all-
gemeinen ur“ grundsäßlichen Bestimmungen nicht erreichbar
war, hatte Liechtenstein 40 Mann zur Linie, 40 Mann zur
Landwehr und 20 Mann als Reserve zu stellen, was auch
sogleich zu Anfang des Jahres 1814 geschah ; !) ebenso nahm
1) Die Gemeinde Triesen, welche sich bei dieser Gelegenheit renitent
zeigte, wurde mit 50 fl. bestraft. (L. R. A.)