Landvogt in kategorischer Weise aufforderte, bei persönlicher
Verantwortung neuerlich nach Waffen nachsuchen zu lassen,
worauf abermals 31 Stück meist schlechte, zum Teil erst nach
Durchführung der früheren Entwaffnung angeschaffte Gewehre
zum Vorschein kamen ; ebenso mußte eine scharfe Nachforschung
nach fremden paßlosen Individuen veranstaltet werden, die
aber ergebnislos blieb; für kurze Zeit wurde auch jeder Ver-
kehr gegen die Schweiz gesperrt, diese Sperre jedoch bald wie-
der aufgehoben.
Am 21. September 1809 kam General Froment mit
seinem Generalfommissär, dem kgl. bayr. Landgerichtsöassessor
Dr. Bitschnau, in Begleitung von 14 Kavalleristen nach Va-
duz und eröffnete dem Landvogt unter Berufung auf einen
angeblichen Befehl Napoleons, daß das Fürstentum mit Se-
questration belegt sei; er untersagte dem Amte nachdrüclichst
jede weitere 8.orrespondenz mit dem Fürsten, der Hofkanzlei
und dem Geyandten und wiederholte den Befehl am 30. Sep-
tember 1809 schriftlich in brüsker Weise unter Androhung der
Arretierung Schupplers für den Fall des Zuwiderhandelns,
wobei er gleichzeitig verfügte, daß die Landschaft .vom 1. Ok-
tober an täglich je 100 Rationen Heu und Hafer, sowie Korn
für 200 Brodrationen nach Feldkirch zu liefern habe, widri-
gens militärische Exekution verhängt würde. Dieses Ansinnen
kam um so unerwarteter, als General Froment dem Land-
vogt bei Gelegenheit des Erlages der früher erwähnten Sum-
men versprochen hatte, das Fürstentum künftig von jeder Be-
quartierungs- und Verpflegungslast zu verschonen.
Scuppler beklagte sich sogleich in einer meisterhaft ab-
gefaßten schriftlichen Vorstellung !) über diese harte Behandlung
und wies auf die Unmöglichkeit hin, die verlangten Requisi-
tionen, die täglich Kosten von mehr als 80 fl. erfordert hätten,
zu leisten.
Tie vorgebrachten Gründe fanden jedoch kein Gehör ;
Froment erklärte, daß er sich mit bloßen Worten nicht begnüge,
erneuerte seine Befehle mit aller Entschiedenheit und bestimmte
bereits jene Truppen, die zur Durchführung der Exekution in
1) Schreiben Sc<upplers vom 1. Oktober 1809 Nr. 442/pol.,
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