Volltext: Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein und seine Regierungszeit im Fürstentum

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schildert ; wir behalten uns vor, auf mehrere markante Einzel- 
heiten im Vorübergehen noch besonders aufmerksam zu machen. 
Der Fürst hatte bald nach seinem Regierungsantritte 
verschiedene in volkswirtschaftlicher Hinsicht wichtige Verfü- 
gungen erassen, ? 9. im Jahre 1806 das Verbot der Güter- 
zerstücelum4 und im Jahre 1807 eine für die damaligen Ver- 
hältnisy» rx praktische Steuerordnung, welche alten, ganz 
unertru3 „hen Zuständen ein Ende bereitete und eine allge- 
meine Besteuerung einführte; sollten aber, wie der Fürst 
wünsc e, weitere Fortschritte gemacht werden, so mußte vor 
allem mit einer überlebten, an die Uranfänge staatlicher Ad- 
ministration gemahnenden Einrichtung, welche die Quelle 
zahlreicher Mißbräuche war, gebrochen werden: die Insti- 
tution der Landammänner mußte fallen. Jede Gemeinde des 
Fürstentums wählte nach Verhältnis der Bevölkerungszahl 
mehrere Gerichtspersonen; der Vorstand der so gewählten 
Gerichtspersonen war in jeder der beiden Herrschaften Vaduz 
und Schellenberg ein sogenannter Landammann, 1) welcher je- 
weilig für eine dreijährige Periode durch die Mehrheit der 
stimmfäh“?mn Männer aller zur betreffenden Herrschaft ge- 
hörigen Gemeinden aus drei vom fürstlichen Theramte vorge- 
schlagenen Gerichtspersonen gewählt wurde; 10der Landammann 
hatte einen „Diener zur Seite, der Landweibel genannt wurde. 
Die Eerichtsp:rsonen entschieden- alle Streitfälle, pflogen 
die Verlassenschaft8abhandlung-n, nahmen die bezüglichen V2r- 
mögensteilunen vor, trieben Schulden ein, verhängten Exeku- 
tionen, fvxz, waren überhaut im ausgedehntesten Sinne die 
eigentliche Cerichtsbehörde der betreffenden Landschaft; von 
ihnen ging der Rechtszug an das Oberamt, das aber immer 
an Verhörstagen den amtstragenden Landammann als Mit- 
richter beiziehen mußte, der für jeden Verhörstag Diäten be- 
309g. Der Landammann handhabte auch die Polizei und das 
Armenwesen der Landschaft, ?) schrieb in den Gemeinden die 
Steuern aus, bezahlte mit den eingegangenen Geldern die 
1) Der Landammann, meistens ein einfacher Bauer8mann, dem 
das Schreiben schwer von der Hand ging, wurde hochtrabend „regie- 
render Landammann“ genannt; vgl. Büchel, S. 83. 
2) Vgl. Kaiser, S. 497.
	        

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