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schildert ; wir behalten uns vor, auf mehrere markante Einzel-
heiten im Vorübergehen noch besonders aufmerksam zu machen.
Der Fürst hatte bald nach seinem Regierungsantritte
verschiedene in volkswirtschaftlicher Hinsicht wichtige Verfü-
gungen erassen, ? 9. im Jahre 1806 das Verbot der Güter-
zerstücelum4 und im Jahre 1807 eine für die damaligen Ver-
hältnisy» rx praktische Steuerordnung, welche alten, ganz
unertru3 „hen Zuständen ein Ende bereitete und eine allge-
meine Besteuerung einführte; sollten aber, wie der Fürst
wünsc e, weitere Fortschritte gemacht werden, so mußte vor
allem mit einer überlebten, an die Uranfänge staatlicher Ad-
ministration gemahnenden Einrichtung, welche die Quelle
zahlreicher Mißbräuche war, gebrochen werden: die Insti-
tution der Landammänner mußte fallen. Jede Gemeinde des
Fürstentums wählte nach Verhältnis der Bevölkerungszahl
mehrere Gerichtspersonen; der Vorstand der so gewählten
Gerichtspersonen war in jeder der beiden Herrschaften Vaduz
und Schellenberg ein sogenannter Landammann, 1) welcher je-
weilig für eine dreijährige Periode durch die Mehrheit der
stimmfäh“?mn Männer aller zur betreffenden Herrschaft ge-
hörigen Gemeinden aus drei vom fürstlichen Theramte vorge-
schlagenen Gerichtspersonen gewählt wurde; 10der Landammann
hatte einen „Diener zur Seite, der Landweibel genannt wurde.
Die Eerichtsp:rsonen entschieden- alle Streitfälle, pflogen
die Verlassenschaft8abhandlung-n, nahmen die bezüglichen V2r-
mögensteilunen vor, trieben Schulden ein, verhängten Exeku-
tionen, fvxz, waren überhaut im ausgedehntesten Sinne die
eigentliche Cerichtsbehörde der betreffenden Landschaft; von
ihnen ging der Rechtszug an das Oberamt, das aber immer
an Verhörstagen den amtstragenden Landammann als Mit-
richter beiziehen mußte, der für jeden Verhörstag Diäten be-
309g. Der Landammann handhabte auch die Polizei und das
Armenwesen der Landschaft, ?) schrieb in den Gemeinden die
Steuern aus, bezahlte mit den eingegangenen Geldern die
1) Der Landammann, meistens ein einfacher Bauer8mann, dem
das Schreiben schwer von der Hand ging, wurde hochtrabend „regie-
render Landammann“ genannt; vgl. Büchel, S. 83.
2) Vgl. Kaiser, S. 497.