Volltext: Liechtensteiner Palette

LIECHTENSTEIN UND DIE SCHWEIZ 
E: ist das Schicksal kleiner Staaten, daß sie nicht selbständig existie- 
ren können. So erging es auch dem Fürstentum Liechtenstein. Wie 
schon berichtet, kam am 5. Juni 1852 zwischen Liechtenstein und 
Osterreich ein Staatsvertrag zustande, wodurch der Beitritt des Für- 
stentums zum Österreichischen Zoll- und Steuergebiet festgelegt wurde. 
Am 23. Dezember 1863 und am 12. Dezember 1875 wurde dieser Ver- 
trag verlängert. Nach dem Weltkrieg 1914/18 wurde seitens Liech- 
tenstein dieser Vertrag gekündigt. 
Die kleinen wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes und die beson- 
dere Beschaffenheit der Ein- und Ausfuhr gestatteten dem Lande kein 
eigenes Zollregime. Aus volkswirtschaftlichen und staatsfiskalischen 
Gründen war eine autonome Handelspolitik undurchführbar und un- 
tragbar. So war Liechtenstein zu der einzig möglichen Lösung gezwun- 
gen, zur Anlehnung an das Nachbarland, die Schweiz. 
Auf Wunsch der liechtensteinischen Regierung erklärte sich der 
schweizerische Bundesrat am 27. Oktober 1919 bereit, die diplomatische 
Vertretung des Fürstentums und die Wahrung der Interessen seiner 
Staatsangehörigen überall dort zu übernehmen, wo es keine eigene 
diplomatische oder konsularische Vertretung besitzt. Liechtenstein 
hatte eine Gesandtschaft in Wien, die aber im Jänner 1923 aufgelöst 
wurde. Eine eigene Gesandtschaft bestand auch in Bern in den Jahren 
z919—1933 und nun wieder seit 1944. An ihrer Spitze steht ein 
ständiger Geschäftsträger. Das Eidgenössische Politische Departement 
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