Dem Landtage steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staats-
verwaltung zu. Er übt dieses Recht durch eine von ihm gewählte
Geschäftsprüfungskommission aus. Nach Art. 62 der Verfassung fallen
dem Landtage vorzugsweise folgende Geschäfte zu:
die verfassungsmäßige Mitwirkung an der Gesetzgebung;
die Mitwirkung bei Abschluß von Staatsverträgen;
die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und die Bewilligung von
Steuern und anderen öffentlichen Abgaben;
die Beschlußfassung über Kredite, Bürgschaften und Anleihen zu Lasten
des Landes sowie über den An- und Verkauf von Staatsgütern;
die Beschlußfassung über den alljährlich von der Regierung über die
gesamte Staatsverwaltung zu erstattenden Rechenschaftsbericht;
die Antragstellung und Beschwerdeführung bezüglich der Staatsver-
waltung überhaupt sowie einzelner Zweige derselben;
die Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen
Verletzung der Verfassung oder sonstigen Gesetze vor dem Staats-
gerichtshof.
Dem Landtag steht auch das Recht der Initiative in der Gesetzgebung
zu. Ohne sein Mitwirken darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder
authentisch erklärt werden.
Der Landesausschuß (Art. 71—77 der Verfassung): Vom Landtage ist
für die Zeit zwischen einer Vertagung, Schließung oder Auflösung
und seinem Wiederzusammentritte ein Landesausschuß zu wählen.
Dieser besteht aus dem bisherigen Landtagspräsidenten, der im Ver-
hinderungsfalle durch seinen Stellvertreter ersetzt wird, und aus vier
vom Landtage aus seiner Mitte unter gleichmäßiger Berücksichtigung
des Ober- und Unterlandes gewählten weiteren Abgeordneten. Die
Mandatsdauer erlischt mit dem Wiederzusammentritt des Landtages.
Der Landesausschuß hat insbesondere die Aufgabe, darauf zu achten,
daß die Verfassung aufrecht erhalten bleibt, daß die Landtags-
beschlüsse erledigt werden und der Landtag bei vorausgegangener
‚8