Herzog von Troppau und Jägerndorf, Graf zu Rietberg etc. Die
Anrede lautet „Durchlaucht“. Die fürstlichen Farben sind gold-rot.
Die Person des Landesfürsten ist geheiligt und unverletzlich, d.h.
Beleidigungen seiner Person werden als Verbechen der Majestäts-
beleidigung verfolgt. Er steht über dem Gesetze; er ist für seine Hand-
lungen sowohl als Staatsoberhaupt wie als Privatmann nicht verant-
wortlich und kann daher nicht vor einem Gerichte geklagt werden.
Der Fürst vertritt den Staat in allen seinen Belangen gegen auswärtige
Staaten, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der Regierung.
Er ernennt und bevollmächtigt Gesandte und Konsuln bei ausländi-
schen Regierungen und erteilt fremden Gesandten das Agr&ment und
den ausländischen Konsuln das Exequatur für den Wirkungsbereich
im Fürstentum. Staatsverträge, durch die Staatsgebiet abgetreten oder
Staatseigentum veräußert, über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale
verfügt, neue Lasten auf das Fürstentum oder seine Angehörigen
übernommen oder Verpflichtungen, durch die den Rechten der Lan-
desangehörigen Eintrag getan würde, eingegangen werden sollen, be-
nötigen zu ihrer Gültigkeit zusätzlich der Zustimmung des Land-
tages, d.h. solche Verträge müssen auch vom Landtage genehmigt
werden.
Dem Fürsten steht das Recht der Gesetzesinitiative in der Form von
Regierungsvorlagen zu. Kein Gesetz ist gültig ohne Sanktion des
Landesfürsten. Die Sanktion wird mittels Unterschrift gegeben. In
dringenden Fällen hat der Landesfürst das Nötige zur Sicherheit und
Wohlfahrt des Staates vorzukehren, mit andern Worten, er besitzt
das Notverordnungsrecht.
Der Landesfürst ernennt die Staatsbeamten; ihm steht auch das Recht der
Begnadigung, der Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkann-
ter Strafen und die Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen zu.
Beim Regierungsantritt erklärt der Landesfürst in einer schriftlichen
Urkunde, daß er das Fürstentum in Gemäßheit der Verfassung und
der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die landes-