seinen Untertanen, gab er dem Fürstentume 1862 eine neue Verfassung.
An dem Zustandekommen dieser Verfassung haben hauptsächlich
der damalige Landesverweser Freiherr Carl Haus von Hausen sowie
Dr. Carl Schaedler und Kanonikus Wolfinger gearbeitet und sich da-
mit um das Land Verdienste erworben.
Am 26. September 1862 trat die neue Verfassung in Kraft. Mittels
Gesetz vom 18. Februar 1878 und 29. Dezember 1895 erfuhr sie un-
wesentliche Abänderungen. Sie bot nicht nur der Volksvertretung einen
wesentlichen Einfluß auf die Gesetzgebung und das Staatsleben, son-
dern sie sicherte auch die gesetzliche Freiheit im bürgerlichen Leben,
das Vereinsrecht etc. und beseitigte den Rest der Feudallasten. Ohne
Zustimmung des Landtages konnte weder das Land noch Teile des-
selben durch Verträge mit Auswärtigen veräußert, auf kein Staats-
hoheitsrecht zu Gunsten eines anderen Staates verzichtet oder verfügt
werden. In einem zu erlassenden Gemeindegesetz sollte den Gemein-
den eine bestmöglichste Selbständigkeit eingeräumt werden. Der Land-
tag hatte aus 15 Mitgliedern zu bestehen, wovon ı2 durch indirekte
Wahl des Volkes und drei vom Fürsten ernannt wurden.
Allgemein kann gesagt werden, daß die rechtlichen Grundlagen der
Verfassung einer konstitutionellen Monarchie derselben einen volks-
tümlichen und ausgesprochen freiheitlichen Charakter sicherten.
Durch diese Tatsache wurde das Interesse für das Gemeinwohl sehr
vorteilhaft angeregt und dies war auch der Grund, weswegen in den
folgenden Jahren wichtige Fortschritte auf gesetzgeberischen und wirt-
schaftlichen Gebieten erzielt wurden.
Wichtig erscheint noch die Tatsache, daß der Fürst nichts von den Ein-
nahmen des Staates beanspruchte, im Gegenteil, er half dem Staate
mehrfach in finanzieller Hinsicht.
Die demokratisch-parlamentarische Verfassung (seit 5. Oktober 19271):
Der Anstoß zur Schaffung einer demokratisch-parlamentarischen Ver-
fassung im Fürstentum kam wieder einmal von außen her. Der Welt-