Jeder liechtensteinische Landesbürger muss Bürger einer liech-
tensteinischen Gemeinde sein, mit Ausnahme der Mitglieder des
Fürstlichen Hauses. Es ist ausgeschlossen, mehr als einer liechten-
steinischen Gemeinde als Bürger anzugehören oder Gemeinde-
bürger zu sein, ohne die liechtensteinische Landesbürgerschaft zu
besitzen. Das Gemeindebürgerrecht wird durch Geburt und Legi-
timation, durch Eheschliessung und durch Aufnahme erworben.
Das Gemeindebürgerrecht umfasst insbesondere:
a) aktives und passives Wahlrecht, Stimmrecht und Recht der Mit-
wirkung an allen Bürger- und Gemeindeversammlungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
b) Anspruch und Anteil am Gemeindevermögen gemäss Gesetz,
bestehenden Statuten oder Ortsübung;
c) Teilnahme an der Benutzung der Gemeinderealitäten:;
d) jederzeitige Wohnsitznahme und Aufenthalt in der Heimat-
gemeinde.
Der Gemeinde steht das freie Recht zu, liechtensteinische Lan-
desbürger, die Bürger einer anderen Gemeinde sind, entgeltlich
oder unentgeltlich als Gemeindebürger aufzunehmen sowie einem
Ausländer die Aufnahme als Gemeindebürger für den Fall der Ver-
leihung des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes zuzusichern
und ihn bei Erfüllung dieser Voraussetzung als Gemeindebürger
aufzunehmen.
Das Gemeindebürgerrecht wird verloren durch den Verlust des
liechtensteinischen Landesbürgerrechts oder durch den Erwerb
des Gemeindebürgerrechts einer anderen liechtensteinischen
Gemeinde.
Das oberste Organ der Gemeinde ist die Gemeindeversamm-
lung. Sie wird aus den stimmberechtigten, in der Gemeinde
wohnhaften Gemeindebürgern und den niedergelassenen Bürgern
aus anderen liechtensteinischen Gemeinden sowie den in der
Gemeinde wohnhaften Ehrenbürgern der Gemeinde gebildet.
Wahl- und stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten ist jeder-
mann, der Wahl- und Stimmrecht in Landesangelegenheiten be-
sitzt.
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