Volltext: Fürstentum Liechtenstein

Jeder liechtensteinische Landesbürger muss Bürger einer liech- 
tensteinischen Gemeinde sein, mit Ausnahme der Mitglieder des 
Fürstlichen Hauses. Es ist ausgeschlossen, mehr als einer liechten- 
steinischen Gemeinde als Bürger anzugehören oder Gemeinde- 
bürger zu sein, ohne die liechtensteinische Landesbürgerschaft zu 
besitzen. Das Gemeindebürgerrecht wird durch Geburt und Legi- 
timation, durch Eheschliessung und durch Aufnahme erworben. 
Das Gemeindebürgerrecht umfasst insbesondere: 
a) aktives und passives Wahlrecht, Stimmrecht und Recht der Mit- 
wirkung an allen Bürger- und Gemeindeversammlungen im 
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; 
b) Anspruch und Anteil am Gemeindevermögen gemäss Gesetz, 
bestehenden Statuten oder Ortsübung; 
c) Teilnahme an der Benutzung der Gemeinderealitäten:; 
d) jederzeitige Wohnsitznahme und Aufenthalt in der Heimat- 
gemeinde. 
Der Gemeinde steht das freie Recht zu, liechtensteinische Lan- 
desbürger, die Bürger einer anderen Gemeinde sind, entgeltlich 
oder unentgeltlich als Gemeindebürger aufzunehmen sowie einem 
Ausländer die Aufnahme als Gemeindebürger für den Fall der Ver- 
leihung des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes zuzusichern 
und ihn bei Erfüllung dieser Voraussetzung als Gemeindebürger 
aufzunehmen. 
Das Gemeindebürgerrecht wird verloren durch den Verlust des 
liechtensteinischen Landesbürgerrechts oder durch den Erwerb 
des Gemeindebürgerrechts einer anderen liechtensteinischen 
Gemeinde. 
Das oberste Organ der Gemeinde ist die Gemeindeversamm- 
lung. Sie wird aus den stimmberechtigten, in der Gemeinde 
wohnhaften Gemeindebürgern und den niedergelassenen Bürgern 
aus anderen liechtensteinischen Gemeinden sowie den in der 
Gemeinde wohnhaften Ehrenbürgern der Gemeinde gebildet. 
Wahl- und stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten ist jeder- 
mann, der Wahl- und Stimmrecht in Landesangelegenheiten be- 
sitzt. 
77
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.