Volltext: Fürstentum Liechtenstein

DIE GEMEINDEN 
WALTER KRANZ 
Das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein umfasst elf 
Gemeinden, nämlich Vaduz, Triesen, Balzers, Triesenberg, Schaan, 
Planken, Eschen, Mauren, Gamprin, Ruggell und Schellenberg, 
deren Organisation und Aufgaben in Artikel 110 der Verfassung 
and im Gemeindegesetz vom 2. Dezember 1959 (Landesgesetz- 
blatt 1960 Nr.2 und LGBI. 1967/10 sowie LGBl. 1974/66) um- 
schrieben sind. 
Die Änderung von Gemeindegrenzen, die Schaffung neuer 
Gemeinden und die Zusammenlegung oder Teilung bestehender 
Gemeinden kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Ein solches Ge- 
setz kann nur erlassen werden, wenn die beteiligten Gemeinden 
in Bürgerversammlungen eine solche Massnahme mit Stimmen- 
mehrheit beschliessen. 
Jede Gemeinde hat das Recht, die Aufgaben des eigenen Wir- 
kxungskreises, vorbehaltlich der Aufsicht des Staates, in freier 
Selbstverwaltung zu besorgen. Der eigene Wirkungskreis einer 
Gemeinde umfasst alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst 
berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgt 
und durchgeführt werden kann. Darunter fallen insbesondere: 
3) die freie Wahl bzw. Bestellung des Gemeindevorstehers, der 
Gemeinderäte und der übrigen Gemeindeorgane sowie Ge- 
meindeangestellten; 
5) die selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens; 
-) die Handhabung der Gemeindepolizei zur Aufrechterhaltung 
von Ruhe, Sicherheit und Ordnung; 
4) die Besetzung von Pfründen, soweit die Gemeinde das Präsen- 
tationsrecht besitzt; 
;) die Einflussnahme auf das Schulwesen, die Verwaltung des 
Kirchengutes und der besonderen örtlichen Fondsvermögen; 
7) die Verhängung von Bussen im Rahmen der gesetzlichen Be- 
stimmungen; 
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