DIE GEMEINDEN
WALTER KRANZ
Das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein umfasst elf
Gemeinden, nämlich Vaduz, Triesen, Balzers, Triesenberg, Schaan,
Planken, Eschen, Mauren, Gamprin, Ruggell und Schellenberg,
deren Organisation und Aufgaben in Artikel 110 der Verfassung
and im Gemeindegesetz vom 2. Dezember 1959 (Landesgesetz-
blatt 1960 Nr.2 und LGBI. 1967/10 sowie LGBl. 1974/66) um-
schrieben sind.
Die Änderung von Gemeindegrenzen, die Schaffung neuer
Gemeinden und die Zusammenlegung oder Teilung bestehender
Gemeinden kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Ein solches Ge-
setz kann nur erlassen werden, wenn die beteiligten Gemeinden
in Bürgerversammlungen eine solche Massnahme mit Stimmen-
mehrheit beschliessen.
Jede Gemeinde hat das Recht, die Aufgaben des eigenen Wir-
kxungskreises, vorbehaltlich der Aufsicht des Staates, in freier
Selbstverwaltung zu besorgen. Der eigene Wirkungskreis einer
Gemeinde umfasst alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst
berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgt
und durchgeführt werden kann. Darunter fallen insbesondere:
3) die freie Wahl bzw. Bestellung des Gemeindevorstehers, der
Gemeinderäte und der übrigen Gemeindeorgane sowie Ge-
meindeangestellten;
5) die selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens;
-) die Handhabung der Gemeindepolizei zur Aufrechterhaltung
von Ruhe, Sicherheit und Ordnung;
4) die Besetzung von Pfründen, soweit die Gemeinde das Präsen-
tationsrecht besitzt;
;) die Einflussnahme auf das Schulwesen, die Verwaltung des
Kirchengutes und der besonderen örtlichen Fondsvermögen;
7) die Verhängung von Bussen im Rahmen der gesetzlichen Be-
stimmungen;
'r