such an die Fürstliche Regierung; die Regierung unterbreitet nach
gesetzesmässiger Überprüfung des Aufnahmegesuches dasselbe
dem Landtag. Wenn der Landtag dem Ansuchen zustimmt, hat
die Regierung den erforderlichen Antrag beim Landesfürsten zu
stellen, dem das Recht der Verleihung des Staatsbürgerrechtes
ausschliesslich zusteht. Nach der Verleihung des Landesbürger-
rechtes hat der Neubürger bei der Regierung oder einer bevoll-
mächtigten Amtsstelle den Landesbürgereid zu leisten.
Der Zuerkennung des Landesbürgerrechtes vorausgehend,
überprüft die Regierung oder eine bevollmächtigte Amtsstelle die
Beziehungen des Bewerbers zu seinem bisherigen Heimatstaat so-
wie die sonstigen Personal- und Familienverhältnisse. Die Verlei-
hung ist ausgeschlossen, wenn diese Beziehungen und Verhält-
nisse solcher Art sind, dass durch die Aufnahme für den Staat
irgendwelche Nachteile zu befürchten wären.
Für die Verleihung des Landesbürgerrechtes ist vom Bewerber
eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr für die Aufnahme in den
Gemeindebürgerverband setzt die betreffende Gemeindevertre-
sung fest. Für die Aufnahme in den Landesbürgerverband ist zu-
sätzlich ein Betrag in der Höhe von 50% der der angehenden
Bürgergemeinde entrichteten Gebühr zu bezahlen.
Wenn sich Ausländer durch Förderung kultureller und wirt-
schaftlicher Interessen des Staates oder einer Gemeinde Verdienste
erworben haben, kann ihnen das Landesehrenbürgerrecht mit
Ausschluss eines Gemeindebürgerrechtes verliehen werden. Die
Verleihung des Landesehrenbürgerrechtes geschieht durch den
Landesfürsten über Antrag der Fürstlichen Regierung. Für die För-
derung der Interessen einer Gemeinde kann einem Ausländer von
ainer Gemeinde auch das Gemeindeehrenbürgerrecht im Einver-
ständnis mit dem Landesfürsten und der Fürstlichen Regierung
zuerkannt werden.
Die liechtensteinischen Landesbürger verlieren das Bürgerrecht
entweder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht,
durch die Ungültigkeitserklärung der Ehe, durch Aberkennung
oder durch Legitimation. Liechtensteinische Landesbürger können
auf ihr Landesbürgerrecht verzichten, sofern sie nach den Geset-
zen des Landes, dessen Bürgerrechte sie besitzen oder anstreben,
62