Durch die Eheschliessung mit einem Landesbürger erwirbt eine
Ausländerin das liechtensteinische Landesbürgerrecht ohne be-
sondere Aufnahme.
Bedingungen für die Verleihung des Landesbürgerrechtes an
Ausländer sind:
a) Der Ausländer muss nach den Gesetzen seines bisherigen
Heimatstaates handlungsfähig sein.
b) Er muss nachweisen, dass ihm die Aufnahme in den Heimat-
verband einer liechtensteinischen Gemeinde für den Fall der
Erwerbung des Landesbürgerrechtes zugesichert ist.
:) Er muss nachweisen, dass er im Falle der Erwerbung des
Landesbürgerrechtes seine bisherige Staatsangehörigkeit ver-
liert. Behält er jedoch nach den Gesetzen seines Heimatstaates
im Falle der Erwerbung einer fremden Staatsangehörigkeit
sein bisheriges Staatsbürgerrecht bei, so kann von diesem
Erfordernis Abstand genommen werden.
4) Er muss den Nachweis erbringen, dass er mindestens seit fünf
Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz im Fürstentum Liechten-
stein hat.
Bei Verleihung des Landesbürgerrechtes an einen verheirateten
Ausländer erwerben auch seine Ehegattin und seine ehelichen
minderjährigen Kinder das Landesbürgerrecht, sofern sie bei der
Aufnahme nicht ausdrücklich ausgenommen werden.
Die Ehegattin erwirbt das Landesbürgerrecht nicht, wenn die
Ehe vorher gerichtlich geschieden wurde.
Das Verfahren zur Aufnahme in den liechtensteinischen Staats-
bürgerverband wickelt sich wie folgt ab:
Der Gesuchsteller wendet sich zuerst an eine liechtensteinische
Gemeinde um Aufnahme in den Heimatverband dieser Gemeinde,
nachdem er die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beige-
bracht hat. Die Gemeindevorstehung legt das Gesuch der Ge-
meindebürgerversammlung vor. Das Gesuch benötigt zur An-
nahme die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimm-
berechtigten Gemeindebürger, sofern mindestens die Hälfte der
Gemeindebürger an der Versammlung vertreten sind. Nach der
Annahme durch die Gemeindebürgerversammlung geht das Ge-
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