Volltext: Fürstentum Liechtenstein

Durch die Eheschliessung mit einem Landesbürger erwirbt eine 
Ausländerin das liechtensteinische Landesbürgerrecht ohne be- 
sondere Aufnahme. 
Bedingungen für die Verleihung des Landesbürgerrechtes an 
Ausländer sind: 
a) Der Ausländer muss nach den Gesetzen seines bisherigen 
Heimatstaates handlungsfähig sein. 
b) Er muss nachweisen, dass ihm die Aufnahme in den Heimat- 
verband einer liechtensteinischen Gemeinde für den Fall der 
Erwerbung des Landesbürgerrechtes zugesichert ist. 
:) Er muss nachweisen, dass er im Falle der Erwerbung des 
Landesbürgerrechtes seine bisherige Staatsangehörigkeit ver- 
liert. Behält er jedoch nach den Gesetzen seines Heimatstaates 
im Falle der Erwerbung einer fremden Staatsangehörigkeit 
sein bisheriges Staatsbürgerrecht bei, so kann von diesem 
Erfordernis Abstand genommen werden. 
4) Er muss den Nachweis erbringen, dass er mindestens seit fünf 
Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz im Fürstentum Liechten- 
stein hat. 
Bei Verleihung des Landesbürgerrechtes an einen verheirateten 
Ausländer erwerben auch seine Ehegattin und seine ehelichen 
minderjährigen Kinder das Landesbürgerrecht, sofern sie bei der 
Aufnahme nicht ausdrücklich ausgenommen werden. 
Die Ehegattin erwirbt das Landesbürgerrecht nicht, wenn die 
Ehe vorher gerichtlich geschieden wurde. 
Das Verfahren zur Aufnahme in den liechtensteinischen Staats- 
bürgerverband wickelt sich wie folgt ab: 
Der Gesuchsteller wendet sich zuerst an eine liechtensteinische 
Gemeinde um Aufnahme in den Heimatverband dieser Gemeinde, 
nachdem er die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beige- 
bracht hat. Die Gemeindevorstehung legt das Gesuch der Ge- 
meindebürgerversammlung vor. Das Gesuch benötigt zur An- 
nahme die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimm- 
berechtigten Gemeindebürger, sofern mindestens die Hälfte der 
Gemeindebürger an der Versammlung vertreten sind. Nach der 
Annahme durch die Gemeindebürgerversammlung geht das Ge- 
A
	        

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