Volltext: Fürstentum Liechtenstein

An Rechtsbehelfen finden wir den Einspruch wegen Wegfalles 
siner Parteienverhandlung, die Erläuterung und das Nachsichts- 
gesuch vor. Nicht zu vergessen ist die amtswegige Nichtigerklä- 
rung von Entscheidungen und Verfügungen durch die Aufsichts- 
behörde. 
Die wichtigste Sicherung für die Gesetzmässigkeit der Verwal- 
tung ist die Kontrolle der Verwaltung durch Verwaltungsgerichte. 
Aufgabe und Zweck der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Prü- 
fung der Gesetzmässigkeit der Verwaltungsakte durch unabhän- 
gige, nur an das Gesetz gebundene Gerichte. Diese Aufgabe wird 
in Liechtenstein durch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, einem 
Kollegialgericht, erfüllt. Sozusagen die Krönung des liechtenstei- 
nischen Rechtsschutzsystems ist die Kontrolle der Gesetzgebung 
und Verwaltung durch den Staatsgerichtshof. In Ausübung dieser 
Kontrolle wird der Staatsgerichtshof unter anderem als Gesetzes- 
und Verordnungsprüfungsgericht, als Kompetenzkonfliktsge- 
richtshof und als Wahlprüfungsgericht tätig. 
DER LANDTAG 
DR. HERBERT WILLE 
Laut Verfassung ist die Staatsgewalt im Fürsten und Volke ver- 
ankert. Der Landtag stellt das gesetzmässige Organ der Gesamt- 
heit der Landesangehörigen dar und besteht aus 15 Abgeordneten, 
die vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und 
direkten Stimmrechtes nach dem Verhältniswahlsystem gewählt 
werden. 
Der Landtag wird vom Fürsten einberufen und geschlossen, 
dem auch das Recht zusteht, ihn aus erheblichen Gründen auf
	        

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