An Rechtsbehelfen finden wir den Einspruch wegen Wegfalles
siner Parteienverhandlung, die Erläuterung und das Nachsichts-
gesuch vor. Nicht zu vergessen ist die amtswegige Nichtigerklä-
rung von Entscheidungen und Verfügungen durch die Aufsichts-
behörde.
Die wichtigste Sicherung für die Gesetzmässigkeit der Verwal-
tung ist die Kontrolle der Verwaltung durch Verwaltungsgerichte.
Aufgabe und Zweck der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Prü-
fung der Gesetzmässigkeit der Verwaltungsakte durch unabhän-
gige, nur an das Gesetz gebundene Gerichte. Diese Aufgabe wird
in Liechtenstein durch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, einem
Kollegialgericht, erfüllt. Sozusagen die Krönung des liechtenstei-
nischen Rechtsschutzsystems ist die Kontrolle der Gesetzgebung
und Verwaltung durch den Staatsgerichtshof. In Ausübung dieser
Kontrolle wird der Staatsgerichtshof unter anderem als Gesetzes-
und Verordnungsprüfungsgericht, als Kompetenzkonfliktsge-
richtshof und als Wahlprüfungsgericht tätig.
DER LANDTAG
DR. HERBERT WILLE
Laut Verfassung ist die Staatsgewalt im Fürsten und Volke ver-
ankert. Der Landtag stellt das gesetzmässige Organ der Gesamt-
heit der Landesangehörigen dar und besteht aus 15 Abgeordneten,
die vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und
direkten Stimmrechtes nach dem Verhältniswahlsystem gewählt
werden.
Der Landtag wird vom Fürsten einberufen und geschlossen,
dem auch das Recht zusteht, ihn aus erheblichen Gründen auf