Die finanzielle Kontrolle der Staatsverwaltung durch den Land-
tag hat einen doppelten Inhalt. Der Landtag setzt alljährlich fest,
welche Ausgaben von der Regierung geleistet werden dürfen und
welche Einnahmen in diesem Jahr erzielt werden sollen. Diese
Festsetzung erfolgt durch die Bewilligung des von der Regierung
vorzulegenden Voranschlages. Die zweite Aufgabe, die der finan-
ziellen Kontrolle gestellt ist, ist die Gebarungskontrolle, also die
Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
Unter den Begriff der rechtlichen Kontrolle fallen:
a) die Verantwortlichkeit der Verwaltungsorgane.
b) der Verwaltungsrechtszug,
c) die Kontrolle der Verwaltung durch Verwaltungsgerichte,
d) die Kontrolle der Gesetzgebung und Verwaltung durch den
Staatsgerichtshof.
Die Verantwortlichkeit der Verwaltungsorgane ist eine Vier-
fache. Die Mitglieder der Regierung und die übrigen Amtsperso-
nen sind für eine der Verfassung und den Gesetzen entsprechende
Ausübung ihres Amtes strafrechtlich und disziplinarrechtlich ver-
antwortlich und haften für widerrechtlich zugefügten Schaden
nach dem Amtshaftungsgesetz. Die Mitglieder der Regierung trifft
überdies noch die staatsrechtliche Verantwortlichkeit, das heisst
der Landtag kann gegen sie wegen absichtlicher oder grobfahr-
lässiger Verletzung der Verfassung und der Gesetze beim Staats-
gerichtshof Ministeranklage erheben.
Von grösster Bedeutung für den Rechtsschutz des Bürgers ge-
genüber der Verwaltung ist.der Verwaltungsrechtszug, also das
Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden. Ähnlich
wie das gerichtliche Rechtsmittelverfahren kennt das liechten-
steinische Verwaltungsverfahrensrecht ordentliche und ausser-
ordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe.
Als ordentliche Rechtsmittel stehen gegen alle Entscheidungen
und Verfügungen der Regierung oder sonstiger Amtspersonen die
Rechtsmittel der Vorstellung, der Verwaltungsbeschwerde und
der Aufsichtsbeschwerde zur Verfügung. Ausserordentliche
Rechtsmittel sind die Wiedereinsetzung und die Wiederaufnahme.
zM