Volltext: Fürstentum Liechtenstein

RECHTSSCHUTZ 
Die Sätze der Verfassung wären leere Formeln, würde sich der 
Staat ihnen nicht selbst völlig unterwerfen. Rechtsstaat darf sich 
nur ein Staat nennen, in dem die Bindung aller Akte der staatlichen 
Organe an die Rechtsordnung durch wirksame Rechtsschutzein- 
richtungen erzwungen werden kann. Soll der Rechtsschutz voll- 
kommen sein, müssen Rechtsschutzeinrichtungen auf allen Stufen 
der Rechtsverwirklichung, also auch auf der Stufe der Gesetzge- 
bung vorhanden sein. Wie sieht es nun damit im Fürstentum 
Liechtenstein aus? 
Wenn wir die Gerichtsbarkeit ausser Betracht lassen, für deren 
Akte die Rechtsschutzeinrichtungen des gerichtlichen Rechtsmit- 
telverfahrens und die verfassungsrechtlich bestimmte Trennung 
von Justiz und Verwaltung eine umfassende Sicherung bieten, 
können wir auf dem Gebiete der Gesetzgebung und Verwaltung 
in Liechtenstein drei Arten des Rechtsschutzes unterscheiden: Die 
»olitische, die finanzielle und die rechtliche Kontrolle. 
Die in der liechtensteinischen Verfassung vorgesehenen Ein- 
richtungen einer politischen Kontrolle ermöglichen es dem Parla- 
ment, in die gesamte Staatsverwaltung in ihrer allgemeinen Füh- 
rung wie auch hinsichtlich konkreter Akte Einblick zu nehmen 
und ihrer Auffassung über die Art der Führung der Staatsverwal- 
tung Geltung zu verschaffen. Die Mittel zur Handhabung der po- 
litischen Kontrolle sind: 
1) das Recht, die gesamte Staatsverwaltung durch eine ständige 
Geschäftsprüfungskommission zu kontrollieren; 
b) das Untersuchungsrecht, also das Recht, spezielle Untersu- 
chungskommissionen einzusetzen, die die Führung der Staats- 
verwaltung in bestimmten Belangen zu überprüfen hat; 
c) das Interpellationsrecht. Diesem Recht, die Regierung im Land- 
tag über alle Gegenstände der Verwaltung zu befragen, steht 
die Verpflichtung gegenüber, diese Anfrage zu beantworten; 
d) der Entzug des Vertrauens. Dieses Kontrollmittel ist ein Aus- 
fluss des in Liechtenstein in abgeschwächter Form bestehenden 
parlamentarischen Regierungssystems. 
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