Volltext: Fürstentum Liechtenstein

übrigen Regierungsmitgliedern nur eine Stimme zu. Seine Befug- 
nisse steigern sich aber gegenüber den Regierungsräten durch die 
ihm übertragene Kontrolle der Gesetzmässigkeit der Kollegial- 
beschlüssse, durch das Vortragsrecht beim Landesfürsten und 
durch das Erfordernis der Gegenzeichnung der vom Landesfürsten 
sanktionierten Gesetze und sonstiger wichtiger Staatsakte. 
STUFENBAU DER RECHTSORDNUNG 
Oberste Grundlage für die Ausübung aller staatlichen Funk- 
tionen ist die Verfassung. Aufgrund der Verfassung ergehen die 
Gesetze, mit denen für alle Gebiete des staatlichen Lebens gene- 
relle Regelungen getroffen werden. Die Gesetze werden durch 
Verordnungen der Regierung näher ausgeführt. Gesetze und Ver- 
ordnungen bilden die Grundlagen für die einzelnen Vollzugsakte, 
die je nach der Stellung des Organs entweder Akte der Gerichts- 
barkeit oder Akte der Verwaltung sind. Diese einzelnen Akte 
wiederum können die Grundlage bilden für Vollstreckungs- 
beschlüsse, die dann endlich die rechtliche Ermächtigung zur tat- 
sächlichen Herstellung des rechtsmässigen Zustandes sind. Hand 
in Hand mit diesem pyramidenartigen Aufbau der Rechtsordnung 
geht die organisatorische Trennung der Gewalten. Der klassischen 
Einteilung der Staatstätigkeit folgend, sind die Organe des liech- 
tensteinischen Staates in Organe der Gesetzgebung, der Verwal- 
tung und der Rechtssprechung gegliedert. Materiell, d.h. in der 
Tätigkeit dieser Organe, gibt es Überschneidungen, indem Orga- 
ne der einen Gewalt auch Funktionen der anderen Gewalt aus- 
üben. 
Im Stufenbau der liechtensteinischen Rechtsordnung ist das 
bedeutsame Prinzip des formalen Rechtsstaates zum Ausdruck 
gebracht, nämlich das Prinzip, dass alle Akte der staatlichen 
Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung 
begründet sein müssen. Die Bindung des Richters an das Gesetz 
stand schon lange ausser Streit. Der Durchbruch zum eigentlichen 
Rechtsstaat erfolgte aber erst durch die Bindung der Verwaltung 
an das Gesetz. Diese Bindung ist in der liechtensteinischen Ver- 
fassung verankert.
	        

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