lichkeit gegenüber dem Landesfürsten einerseits und dem Landtag
andererseits bringt diese Mittelstellung betont zum Ausdruck.
Während der Amtszeit hat die Regierung bzw. jedes einzelne
Regierungsmitglied das Vertrauen des Landesfürsten und des
Landtages zu geniessen. Wenn auch nur ein Teil — der Landes-
fürst oder der Landtag — einem Regierungsmitglied oder der ge-
samten Regierung das Vertrauen entzieht, hat eine Amtsent-
hebung stattzufinden.
Die Regierung hat die gesamte Landesverwaltung zu besorgen.
Eine Ausnahme besteht für solche Geschäfte, die durch Gesetz
oder kraft gesetzlicher Ermächtigung einzelnen der Regierung
untergeordneten Ämtern oder Kommissionen übertragen werden.
In diesen Fällen fungiert die Regierung als Beschwerdeinstanz.
Auch die Gemeinden üben in bestimmten Angelegenheiten im
übertragenen Wirkungskreis für das Land eine Verwaltungstätig-
keit aus. Eine Besonderheit bildet die nach der Verfassung zuläs-
sige Errichtung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
öffentlichen Rechts zum Zwecke der Besorgung wirtschaftlicher,
sozialer und kultureller Aufgaben der Landesverwaltung. Solche
Anstalten wurden beispielsweise zur Durchführung der Alters-
und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung
ins Leben gerufen.
Die Regierung ist kollegial organisiert. Sie besteht aus dem
Regierungschef und vier Regierungsräten. Der Regierungschef
und die Regierungsräte werden vom Landesfürsten einvernehm-
lich mit dem Landtage auf dessen Vorschlag ernannt. In gleicher
Weise ist für den Regierungschef und die Regierungsräte je ein
Stellvertreter zu ernennen, der im Falle der Verhinderung das
betreffende Regierungsmitglied in den Sitzungen der Kollegial-
regierung vertritt. Einer der Regierungsräte wird auf Vorschlag
des Landtages vom Landesfürsten zum Regierungschef-Stellver-
treter ernannt. Alle wichtigeren Angelegenheiten unterliegen der
Beratung und Beschlussfassung der Kollegialregierung. Innerhalb
der Regierung werden die Geschäfte nach Ressorts aufgeteilt.
Der Regierungschef ist Vorsitzender des Kollegiums, unter-
zeichnet die beschlossenen Erlasse und Verfügungen, setzt sie in
Vollzug und überwacht den Geschäftsgang. Es steht ihm wie den
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