Volltext: Fürstentum Liechtenstein

lichkeit gegenüber dem Landesfürsten einerseits und dem Landtag 
andererseits bringt diese Mittelstellung betont zum Ausdruck. 
Während der Amtszeit hat die Regierung bzw. jedes einzelne 
Regierungsmitglied das Vertrauen des Landesfürsten und des 
Landtages zu geniessen. Wenn auch nur ein Teil — der Landes- 
fürst oder der Landtag — einem Regierungsmitglied oder der ge- 
samten Regierung das Vertrauen entzieht, hat eine Amtsent- 
hebung stattzufinden. 
Die Regierung hat die gesamte Landesverwaltung zu besorgen. 
Eine Ausnahme besteht für solche Geschäfte, die durch Gesetz 
oder kraft gesetzlicher Ermächtigung einzelnen der Regierung 
untergeordneten Ämtern oder Kommissionen übertragen werden. 
In diesen Fällen fungiert die Regierung als Beschwerdeinstanz. 
Auch die Gemeinden üben in bestimmten Angelegenheiten im 
übertragenen Wirkungskreis für das Land eine Verwaltungstätig- 
keit aus. Eine Besonderheit bildet die nach der Verfassung zuläs- 
sige Errichtung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
öffentlichen Rechts zum Zwecke der Besorgung wirtschaftlicher, 
sozialer und kultureller Aufgaben der Landesverwaltung. Solche 
Anstalten wurden beispielsweise zur Durchführung der Alters- 
und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung 
ins Leben gerufen. 
Die Regierung ist kollegial organisiert. Sie besteht aus dem 
Regierungschef und vier Regierungsräten. Der Regierungschef 
und die Regierungsräte werden vom Landesfürsten einvernehm- 
lich mit dem Landtage auf dessen Vorschlag ernannt. In gleicher 
Weise ist für den Regierungschef und die Regierungsräte je ein 
Stellvertreter zu ernennen, der im Falle der Verhinderung das 
betreffende Regierungsmitglied in den Sitzungen der Kollegial- 
regierung vertritt. Einer der Regierungsräte wird auf Vorschlag 
des Landtages vom Landesfürsten zum Regierungschef-Stellver- 
treter ernannt. Alle wichtigeren Angelegenheiten unterliegen der 
Beratung und Beschlussfassung der Kollegialregierung. Innerhalb 
der Regierung werden die Geschäfte nach Ressorts aufgeteilt. 
Der Regierungschef ist Vorsitzender des Kollegiums, unter- 
zeichnet die beschlossenen Erlasse und Verfügungen, setzt sie in 
Vollzug und überwacht den Geschäftsgang. Es steht ihm wie den 
36
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.