Volltext: Fürstentum Liechtenstein

Die unmittelbare Leitung des Forstwesens obliegt dem Landes- 
forstamt. Die Gemeinden sind von gesetzeswegen verpflichtet, 
ausgebildete Gemeindeförster zu beschäftigen. «Den Nachhalt- 
betrieb der Wälder» haben Regierung und Forstamt sicherzustel- 
len. Einzelne Bestimmungen der Waldordnung 1865 sind jeweils 
durch Novellierung den neuen Erfordernissen angepasst worden. 
Die Forstgesetzgebung ist teilweise überholt, präsentiert sich un- 
einheitlich und ist nur noch schwer überblickbar. Der Entwurf 
für ein neues, modernes Forstgesetz liegt bei der Regierung. 
Die Verfügungsfreiheit des Eigentümers über den Wald ist zu- 
gunsten der öffentlichen Wohlfahrt gesetzlich eingeschränkt. Als 
Ausgleich hat die Waldwirtschaft Anspruch auf finanzielle Unter- 
stützung durch die Öffentlichkeit. Der Staat leistet für die Neu- 
anlage von Schutzwäldern, die Waldweideausscheidung auf den 
Alpen, den Waldstrassenbau, die Erstellung von Waldwirtschafts- 
plänen, die Lawinen- und Wildbachverbauungen und die Neu- 
anlage und Pflege von Windschutzgehölzen in der Talebene jähr- 
lich Beiträge in der Höhe von rund 3 Millionen Franken. Die Höhe 
der staatlichen Subventionsansätze variiert zwischen 50 und 85%. 
JAGD 
DIPL.ING. EUGEN BÜHLER 
Das gesamte im Fürstentum Liechtenstein bejagbare, bzw. 
wildtaugliche Areal umfasst eine Fläche von 14’000 ha (Landes- 
fläche 16’000 ha) und ist in 19 Reviere eingeteilt. Das Jagdrecht 
steht unter staatlicher Hoheit. Die Ausübung der Jagd in den ein- 
zelnen Revieren wird verpachtet. Die Pachtdauer beträgt 6—10 
Jahre und wird in diesem Zeitrahmen für jede Pachtperiode von 
der Fürstlichen Regierung festgelegt. Die Jagdreviere werden in 
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