dagegen der Arbeitgeber 2,5% auf sämtliche Bruttolöhne. Die
Selbständigerwerbenden bezahlen als Beitrag 30% ihres AHV-
Beitrages, im Maximum 2,5% des Bruttoeinkommens. Die
Nichterwerbstätigen haben als Beitrag die Hälfte ihres AHV-
Beitrages zu entrichten. Ein eventuelles Defizit der Kasse wird
durch den Staat abgedeckt.
Jeder Versicherte mit Kindern ist bezugsberechtigt, sofern er
bei einem Arbeitgeber in Liechtenstein beschäftigt ist oder als
Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger Beiträge ent-
richtet.
Die Kinderzulage wird bis zur Erreichung des 18. Altersjahres,
bei Invalidität bis zum 20. Altersjahr gewährt.
Die Höhe der Kinderzulage beträgt zur Zeit für jedes Kind Fran-
ken 100.— pro Monat.
Bei jeder Geburt wird eine Geburtenzulage von 700 Franken,
bei Mehrfachgeburten eine solche von 900 Franken pro Kind aus-
bezahlt.
Sämtliche Ausführungen über die AHV, IV und FAK beziehen
sich nur auf innerstaatliches Recht.
Zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen sind in den
voranstehenden Ausführungen nicht berücksichtigt. Solche Ab-
kommen bestehen mit der Schweiz, Österreich, Italien und der
Bundesrepublik Deutschland.
LIECHTENSTEINISCHE KRAFTWERKE
CHRISTIAN BRUNHART
Der Aufbau der allgemeinen Stromversorgung Liechten-
steins vollzog sich in verschiedenen Etappen. Im Jahre 1901 in
der Gemeinde Vaduz, 1906 in der Gemeinde Mauren einschliess-
ich Schaanwald, 1911 in der Gemeinde Eschen sowie in den
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