Grenze im Jahr, so reduziert sich je nach Einkommen der Beitrag
bis auf 3,8%. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, be-
zahlen nach einer gestaffelten Vermögensskala feste Beiträge.
Die Finanzierung beruht auf dem kombinierten System: Um-
lage-/Deckungskapitalverfahren.
Als Leistungen gelangen nach Beendigung der Versicherungs-
karriere Altersrenten (62. bzw. 65. Altersjahr: einfache Alters-
renten; Ehepaar-Altersrenten: Mann 65., Frau 62. Altersjahr) und
bei frühzeitigem Tod des Versicherten für seine Familie Hinter-
lassenenrenten (Witwen- und Waisenrenten) zur Ausrichtung.
Weiters Zusatzrenten für 55—60jährige Ehefrauen von Alters-
rentnern sowie für Kinder von Altersrentnern bis zum 18. bzw.
25. Altersjahr, wenn sie sich in Ausbildung befinden. Die Alters-
renten werden in jedem Falle — bei voller Versicherungskarriere
ungekürzt — ausbezahlt, auch wenn die Erwerbstätigkeit über das
62. bzw. 65. Altersjahr hinaus fortgesetzt wird. Die Anspruchs-
voraussetzung auf diese Leistungen ist, dass Liechtensteiner wenig-
stens ein volles Beitragsjahr haben, bei Ausländern aus Staaten,
mit denen keine Abkommen bestehen, wenigstens zehn volle
Beitragsjahre im Zeitpunkt des Versicherungsfalles und der Wohn-
sitz in Liechtenstein vorliegen. Die Renten werden auch ins Aus-
land ausbezahlt, sind also nicht an den Wohnsitz gebunden.
Altersrentner, die in schwerem Grade hilflos sind, haben An-
spruch auf eine Hilflosenentschädigung. Ferner haben Bezüger
von Altersrenten, die für die Fortbewegung, für die Herstellung
des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge, kost-
spieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel.
Die Renten selbst beruhen derzeit auf dem Basisrentensystem.,
d.h. die Renten vermögen nur einen substantiellen Teil der Exi-
stenz zu sichern. Dieses Rentensystem ist in der sozial-politischen
Gesamtkonzeption verankert, d.h. der soziale Schutz für unsere
Bevölkerung wird im wesentlichen durch das Zusammenwirken
von Selbstvorsorge, beruflicher Kollektivvorsorge und der staat-
lichen Vorsorge, der Sozialversicherung, erstrebt.
Der Bezug der Altersrente kann mindestens ein Jahr und höch-
stens fünf Jahre aufgeschoben werden. Dieser Aufschub hat je
nach seiner zeitlichen Dauer eine Erhöhung der Rente zur Folge.
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