Volltext: Fürstentum Liechtenstein

Grenze im Jahr, so reduziert sich je nach Einkommen der Beitrag 
bis auf 3,8%. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, be- 
zahlen nach einer gestaffelten Vermögensskala feste Beiträge. 
Die Finanzierung beruht auf dem kombinierten System: Um- 
lage-/Deckungskapitalverfahren. 
Als Leistungen gelangen nach Beendigung der Versicherungs- 
karriere Altersrenten (62. bzw. 65. Altersjahr: einfache Alters- 
renten; Ehepaar-Altersrenten: Mann 65., Frau 62. Altersjahr) und 
bei frühzeitigem Tod des Versicherten für seine Familie Hinter- 
lassenenrenten (Witwen- und Waisenrenten) zur Ausrichtung. 
Weiters Zusatzrenten für 55—60jährige Ehefrauen von Alters- 
rentnern sowie für Kinder von Altersrentnern bis zum 18. bzw. 
25. Altersjahr, wenn sie sich in Ausbildung befinden. Die Alters- 
renten werden in jedem Falle — bei voller Versicherungskarriere 
ungekürzt — ausbezahlt, auch wenn die Erwerbstätigkeit über das 
62. bzw. 65. Altersjahr hinaus fortgesetzt wird. Die Anspruchs- 
voraussetzung auf diese Leistungen ist, dass Liechtensteiner wenig- 
stens ein volles Beitragsjahr haben, bei Ausländern aus Staaten, 
mit denen keine Abkommen bestehen, wenigstens zehn volle 
Beitragsjahre im Zeitpunkt des Versicherungsfalles und der Wohn- 
sitz in Liechtenstein vorliegen. Die Renten werden auch ins Aus- 
land ausbezahlt, sind also nicht an den Wohnsitz gebunden. 
Altersrentner, die in schwerem Grade hilflos sind, haben An- 
spruch auf eine Hilflosenentschädigung. Ferner haben Bezüger 
von Altersrenten, die für die Fortbewegung, für die Herstellung 
des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge, kost- 
spieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel. 
Die Renten selbst beruhen derzeit auf dem Basisrentensystem., 
d.h. die Renten vermögen nur einen substantiellen Teil der Exi- 
stenz zu sichern. Dieses Rentensystem ist in der sozial-politischen 
Gesamtkonzeption verankert, d.h. der soziale Schutz für unsere 
Bevölkerung wird im wesentlichen durch das Zusammenwirken 
von Selbstvorsorge, beruflicher Kollektivvorsorge und der staat- 
lichen Vorsorge, der Sozialversicherung, erstrebt. 
Der Bezug der Altersrente kann mindestens ein Jahr und höch- 
stens fünf Jahre aufgeschoben werden. Dieser Aufschub hat je 
nach seiner zeitlichen Dauer eine Erhöhung der Rente zur Folge. 
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