Volltext: Fürstentum Liechtenstein

wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit und gewährt zu die- 
sem Zwecke teilweisen Ersatz von Verdiensteinbussen der Versi- 
cherten, In die Versicherung können nur versicherungsfähige Per- 
sonen aufgenommen werden. Wer regelmässig eine überprüfbare, 
hauptberufliche Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, auf- 
grund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten sowie seiner 
persönlichen Verhältnisse vermittlungsfähig ist, das 16. Altersjahr 
zurückgelegt hat und in Liechtenstein Wohnsitz hat, ist versiche- 
rungsfähig. 
Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle versicherungs- 
fähigen Personen, die im Dienste eines in Liechtenstein niederge- 
lassenen Betriebes stehen, ausgenommen 
— Personen, die eine Altersrente beziehen 
— Geistliche oder Ordensleute 
— landwirtschaftliche Arbeitnehmer 
— Frauen, die in ungetrennter Ehe leben. 
Lehrlinge und Lehrtöchter sind im letzten Halbjahr der Lehr- 
zeit versicherungspflichtig. 
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat der Versicherte, 
wenn er während der letzten sechs Monate vor Beginn der Arbeits- 
losigkeit versicherungspflichtig war, einen anrechenbaren Arbeits- 
ausfall erlitten hat, während des Arbeitsausfalles vermittlungs- 
fähig ist und sich ordnungsgemäss zur Kontrolle gemeldet hat 
Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern 
ausgerichtet, deren Berechnung aufgrund des Verdienstes und der 
Unterhalts- und Unterstützungspflicht des Versicherten erfolgt. 
Bei Teilarbeitslosigkeit übernimmt der Arbeitgeber 20 Prozent 
des anrechenbaren Arbeitsausfalles. 
Die Grundentschädigung beträgt für Verheiratete und diesen 
gleichgestellte Versicherte 70 Prozent, für die übrigen Versicherten 
60 Prozent des massgebenden Tagesverdienstes. Für die Erfüllung 
einer Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gibt es eine Zulage. 
Der Versicherte hat innerhalb eines Jahres Anspruch auf 150 Tag- 
gelder. 
Die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung erfolgt durch 
Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch Bei- 
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