Volltext: Fürstentum Liechtenstein

spruch auf den vollen oder mindestens halben Lohn aufhört. Für 
Bezüger von Entschädigungen von der Arbeitslosenversicherung 
endet die Versicherung mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Ar- 
beitslosenentschädigung. 
Die Prämien für Nichtbetriebsunfälle fallen zu ?/3 zu Lasten des 
Versicherten und zu !/3s zu Lasten des Landes. Die Prämien für 
NBU werden nach Abzug des Landesbeitrages den Versicherungs- 
unternehmen direkt geschuldet. Die vom Betriebsinhaber bezahl- 
ten Prämien für NBU werden von den Löhnen abgezogen. Bezüg- 
lich der Leistungen gelten die Bestimmungen der Betriebsunfall- 
versicherung. 
Eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht seit 1960 auch in 
der Land- und Hauswirtschaft. Die in diesen Wirtschaftszweigen 
tätigen fremden Arbeitskräfte sind durch den Arbeitgeber zu ver- 
sichern und zwar ständig beschäftigte Arbeitnehmer gegen die 
Folgen von BU und NBU und nicht ständig beschäftigte Arbeits- 
kräfte gegen die Folgen von Betriebsunfällen und Unfällen, die 
sich auf dem Wege zur und von der Arbeit ereignen. Keine Ver- 
sicherungspflicht besteht für den Ehegatten und die Kinder des 
Arbeitgebers. 
Die Mindestleistungen für BU und NBU betragen 
— die vollen Heilungskosten 
— Kapitalzahlung im Todesfall 
— Kapitalzahlung im Invaliditätsfall 
— Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit 
— Hilfsmittel bei Invalidität. 
Die Prämienregelung ist wie bei der BU- und NBU-Versiche- 
rung. 
Die Versicherungsträger für BU und NBU sind private Ver- 
sicherungsunternehmungen, die eine Konzession der Regierung 
benötigen. 
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG 
Die Arbeitslosenversicherung wurde 1969 gesetzlich eingeführt. 
Sie bezweckt den Schutz der versicherten Arbeitnehmer gegen die 
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