spruch auf den vollen oder mindestens halben Lohn aufhört. Für
Bezüger von Entschädigungen von der Arbeitslosenversicherung
endet die Versicherung mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Ar-
beitslosenentschädigung.
Die Prämien für Nichtbetriebsunfälle fallen zu ?/3 zu Lasten des
Versicherten und zu !/3s zu Lasten des Landes. Die Prämien für
NBU werden nach Abzug des Landesbeitrages den Versicherungs-
unternehmen direkt geschuldet. Die vom Betriebsinhaber bezahl-
ten Prämien für NBU werden von den Löhnen abgezogen. Bezüg-
lich der Leistungen gelten die Bestimmungen der Betriebsunfall-
versicherung.
Eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht seit 1960 auch in
der Land- und Hauswirtschaft. Die in diesen Wirtschaftszweigen
tätigen fremden Arbeitskräfte sind durch den Arbeitgeber zu ver-
sichern und zwar ständig beschäftigte Arbeitnehmer gegen die
Folgen von BU und NBU und nicht ständig beschäftigte Arbeits-
kräfte gegen die Folgen von Betriebsunfällen und Unfällen, die
sich auf dem Wege zur und von der Arbeit ereignen. Keine Ver-
sicherungspflicht besteht für den Ehegatten und die Kinder des
Arbeitgebers.
Die Mindestleistungen für BU und NBU betragen
— die vollen Heilungskosten
— Kapitalzahlung im Todesfall
— Kapitalzahlung im Invaliditätsfall
— Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit
— Hilfsmittel bei Invalidität.
Die Prämienregelung ist wie bei der BU- und NBU-Versiche-
rung.
Die Versicherungsträger für BU und NBU sind private Ver-
sicherungsunternehmungen, die eine Konzession der Regierung
benötigen.
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
Die Arbeitslosenversicherung wurde 1969 gesetzlich eingeführt.
Sie bezweckt den Schutz der versicherten Arbeitnehmer gegen die
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