Volltext: Fürstentum Liechtenstein

Steueranrechnungsmöglichkeiten wird bewirkt, dass die Ware 
auf ihrem Durchlauf vom Produzenten bis zum Konsumenten 
im Ergebnis nur einmal mit der Steuer belastet wird. Die Steuer- 
sätze betragen 5,6 Prozent bei Detaillieferungen und 8,4 Prozent 
bei Engroslieferungen. Die Warenumsatzsteuer belastet den 
inländischen Güterumschlag und wird im Wege der Überwäl- 
zung schlussendlich vom Konsumenten getragen. 
Zwischen der Schweiz und Liechtenstein besteht, wenn man 
von den kleinen Vereinbarungen mit den benachbarten schwei- 
zerischen Kantonen St. Gallen und Graubünden absieht, trotz 
der engen wirtschaftlichen und währungspolitischen Union kein 
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Zu- 
sammenarbeit der schweizerischen und HKechtensteinischen 
Steuerbehörden erstreckt sich lediglich auf jene Abgaben, die 
aufgrund des Zollvertrages für das liechtensteinische Hoheits- 
gebiet für anwendbar erklärt wurden. Aus diesem Grunde kön- 
nen in Liechtenstein domizilierte Personen die Verrechnungs- 
steuer von 35 Prozent, die in der Schweiz von Kapitalerträgen 
und Wetteinkünften an der Quelle behoben wird, nicht zurück- 
fordern. 
Das--einzige zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung 
der Doppelbesteuerung besteht mit der Republik Österreich. 
Das Abkommen wurde auf 1. Januar 1970 revidiert und regelt 
auf dem Wege der Anrechnung oder Steuerfreisetzung die sich 
gegenseitig berührenden Besteuerungsfälle. Trotz verschiedener 
Durchbrüche basiert-das Abkommen als Ganzes auf dem Prinzip 
des Wohnsitzes. Eine der Änderungen gegenüber der früheren 
Fassung räumt Liechtenstein das Recht ein, von den im Lande be- 
schäftigten Arbeitnehmern (Grenzgänger) eine Erwerbssteuer 
in Höhe von maximal 4 Prozent der Arbeitseinkünfte zu erheben. 
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