Steueranrechnungsmöglichkeiten wird bewirkt, dass die Ware
auf ihrem Durchlauf vom Produzenten bis zum Konsumenten
im Ergebnis nur einmal mit der Steuer belastet wird. Die Steuer-
sätze betragen 5,6 Prozent bei Detaillieferungen und 8,4 Prozent
bei Engroslieferungen. Die Warenumsatzsteuer belastet den
inländischen Güterumschlag und wird im Wege der Überwäl-
zung schlussendlich vom Konsumenten getragen.
Zwischen der Schweiz und Liechtenstein besteht, wenn man
von den kleinen Vereinbarungen mit den benachbarten schwei-
zerischen Kantonen St. Gallen und Graubünden absieht, trotz
der engen wirtschaftlichen und währungspolitischen Union kein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Zu-
sammenarbeit der schweizerischen und HKechtensteinischen
Steuerbehörden erstreckt sich lediglich auf jene Abgaben, die
aufgrund des Zollvertrages für das liechtensteinische Hoheits-
gebiet für anwendbar erklärt wurden. Aus diesem Grunde kön-
nen in Liechtenstein domizilierte Personen die Verrechnungs-
steuer von 35 Prozent, die in der Schweiz von Kapitalerträgen
und Wetteinkünften an der Quelle behoben wird, nicht zurück-
fordern.
Das--einzige zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung besteht mit der Republik Österreich.
Das Abkommen wurde auf 1. Januar 1970 revidiert und regelt
auf dem Wege der Anrechnung oder Steuerfreisetzung die sich
gegenseitig berührenden Besteuerungsfälle. Trotz verschiedener
Durchbrüche basiert-das Abkommen als Ganzes auf dem Prinzip
des Wohnsitzes. Eine der Änderungen gegenüber der früheren
Fassung räumt Liechtenstein das Recht ein, von den im Lande be-
schäftigten Arbeitnehmern (Grenzgänger) eine Erwerbssteuer
in Höhe von maximal 4 Prozent der Arbeitseinkünfte zu erheben.
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