Volltext: Fürstentum Liechtenstein

es sich um sog. Rechtsverkehrssteuern, die bei Vorliegen eines 
bestimmt bezeichneten Rechtsgeschäftes fällig werden. Die 
Warenumsatzsteuer erfasst den Warenverkehr im Inland und den 
[mport von Handelsgütern. 
|. STEMPELABGABEN 
Die Beschaffung von Eigenkapital in Form von Beteiligungs- 
rechten durch Gesellschaften mit Sitz im Inland unterliegt der 
Emissionsabgabe von 3 Prozent. Der Abgabe unterstellt sind 
insbesonders Aktien, Anteile von GmbH, Anteilscheine von 
Genossenschaften, Genussscheine, Gründeranteile, Anteile an 
Anlagefonds. Bei Anteilen von Anlagefonds ermässigt sich die 
Abgabe auf 0,9 Prozent. ; 
Der gewerbsmässige Handel mit Wertpapieren unterliegt der 
Effektenumsatzsteuer, Steuerpflichtig ist, wer geschäftsmässig 
den An- und Verkauf von Wertpapieren betreibt oder vermittelt. 
Den Effektenhändlern gleichgestellt sind Fondsleitungen von 
Anlagefonds und Gesellschaften, die die Beteiligung an anderen 
Unternehmungen bezwecken. Die Abgabe beträgt für inländische 
Wertpapiere 1% Promille und für ausländische Wertpapiere 
3 Promille des An- oder Verkaufspreises. 
Der Prämienquittungsstempel erfasst die Prämien von Ver- 
sicherungen, die von einem Inländer abgeschlossen werden oder 
die sich auf einen im Inland befindlichen Gegenstand beziehen. 
Die Abgabensätze schwanken zwischen 1,25 bis 5 Prozent der 
Barprämie. 
2. WARENUMSATZSTEUER 
Der schweizerische Bundesratsbeschluss über die Waren- 
umsatzsteuer vom Juli 1941 gilt auch für das Gebiet des Fürsten- 
tums Liechtenstein. Die Steuer umfasst die Warenumsätze im In- 
land und die Einfuhr von Waren aus dem Ausland. Die gewerbs- 
mässige Ausführung von Arbeiten an Waren, Bauwerken und 
Grundstücken ist gleichfalls der Steuer unterstellt. Abrech- 
aungspflichtig ist der Grossist. Durch Steuerbefreiungs- und 
357
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.