Volltext: Fürstentum Liechtenstein

Besondere steuerliche Privilegien geniessen in Liechtenstein 
die Sitzunternehmen und Holdinggesellschaften. Diese entrich- 
ten, neben allfälligen indirekten Steuern, eine Kapitalsteuer von 
einem Promille des Stammkapitals und der eigenes Vermögen 
darstellenden Reserven. Eine Einkommens- oder Ertragssteuer 
entfällt. Die Mindeststeuer beträgt gegenwärtig Fr. 1000.— pro 
Jahr. Unter Holdinggesellschaften sind Unternehmungen zu ver- 
stehen, deren Zweck ausschliesslich oder vorwiegend in der Ver- 
mögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwal- 
tung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht. 
Sitzunternehmen haben in Liechtenstein lediglich das Domizil, 
üben ihre Geschäftstätigkeit aber ausschliesslich im Ausland aus; 
die Haltung eines Büros hebt das Steuerprivileg nicht auf. Neben 
der Kapitalsteuer haben die Sitz- und Holdinggesellschaften die 
Couponsteuer zu entrichten, sobald das Kapital in Anteile zer- 
legt ist. Ebenso bleibt bei Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte 
die Anwendung der eidgenössischen Stempelabgaben vorbehal- 
ten. Eine besondere Form der Gesellschaftssteuer findet bei aus- 
ländischen Versicherungsgesellschaften Anwendung, die im 
Lande Prämieneinnahmen erzielen. Sie entrichten eine Steuer von 
1 Prozent auf die Prämien aus Lebens- und Rentenversicherun- 
gen und von 2 Prozent der Bruttoprämien aus anderen Versiche- 
rungssparten. 
5. COUPONSTEUER 
Als autonome Steuer hat Liechtenstein mit Wirkung ab 1. Ja- 
nuar 1967 die Couponsteuer eingeführt, nachdem diese Steuer 
früher aufgrund der schweizerischen Stempelgesetzgebung er- 
hoben wurde. Gegenstand der Abgabe bilden die Coupons zum 
Bezuge von Gewinnausschüttungen einer anteilsmässigen Ge- 
sellschaft an die Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Anteile 
(Aktien, GmbH-Anteile u. dgl.) sowie die gleichgestellten Ur- 
kunden (Obligationen, Anleihen, Bankguthaben und Darlehen 
mit bestimmter Laufzeit). Die Steuer beträgt 4 Prozent und ist 
vom Schuldner des Coupons zu entrichten. Als indirekte Steuer 
ist die Couponabgabe auf den Empfänger zu überwälzen. 
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