rung der Volksvertreter, nun endlich selbst mitwirken zu können
am Aufstieg des Landes.
Noch vor der neuen Verfassung wird 1859 ein wirklich zeitge-
mässes Schulgesetz erlassen und 1861 die Spar- und Darlehens-
kasse, die Vorläuferin der jetzigen Landesbank, als erstes bank-
mässiges Institut im Lande gegründet. Endlich war es möglich, zu
gesetzlich geregelten Bedingungen Darlehen aufzunehmen (vor-
her gab es nur solche von privater Hand, fast ausschliesslich aus
dem Ausland!) und Ersparnisse sicher anzulegen.
In diesem Jahrzehnt entstehen grosse Gesetzeswerke: Ein Ze-
hentablösungsgesetz schafft die noch aus dem Mittelalter stam-
menden Naturalabgaben ab, und das Gemeindegesetz von 1864
gibt den Gemeinden ihre Selbstverwaltung. Auf die Verbesserung
der Bodennutzung und der Viehzucht, also der Haupteinnahme-
quellen des damals noch ausgesprochenen Kleinbauernlandes,
zielen andere Gesetze ab. Die «drei Landesnöte» werden im
Rheinwuhrgesetz, im Gesetz über die Rüfeschutzbauten und in
der neuen Feuerpolizeiordnung bekämpft: Der Rhein drohte
ständig, die Wildbäche brachen bei Unwetter in die Talebene aus
und der Föhnwind richtete durch Brandkatastrophen Verheerun-
gen an. Im Jahre 1865 regelt ein Gewerbegesetz zum ersten Male
Arbeitszeiten und Ausbildung im Gewerbe.
In den sechziger Jahren kommen aufgrund vorhandener Was-
serkräfte die ersten Industriebetriebe ins Land. Die erste Strasse
in die Alpen wird gebaut (bald gilt unsere Alpwirtschaft als vor-
bildlich), die Bergdörfer werden dem Verkehr erschlossen.
In wenigen Jahren entstehen auch die ersten Brücken über den
Rhein. Uralt ist der Nord-Südverkehr auf der Strasse nach Grau-
bünden und Vorarlberg, aber noch sind erst hundert Jahre ver-
gangen, seit die Brücken eine Verbindung ins gegenüberliegende
schweizerische Rheintal geschlagen haben!
DAS ENDE DES MILITÄRWESENS
Liechtenstein hatte zur Zeit des alten Deutschen Reiches die
Verpflichtung gehabt, fünf Mann zum Reichsheer zu stellen; im
Rheinbund Napoleons war die Zahl auf 40 und im Deutschen
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