In gleicher Weise erheben die Gemeinden Zuschläge bis zu 250
Prozent der Landessteuer, Die maximale Belastung auf das Er-
werbseinkommen beläuft sich für Land und Gemeinde auf 20,8
Prozent; die Höchstbelastung wird bei einem Bruttoeinkommen
von rund Fr. 160’°000.— erreicht.
2. RENTNERSTEUER
Anstelle der Vermögens- und Erwerbssteuer kann bei Aus-
ländern, die in Liechtenstein den Wohnsitz haben und — ohne eine
Erwerbstätigkeit im Lande auszuüben — von Vermögenserträ-
gen oder von ausländischen Einkünften leben, die Rentnersteuer
erhoben werden. Bei der Rentnersteuer handelt es sich um eine
reine Aufwandsteuer., Bemessungsgrundlage bildet der gesamte
Aufwand des Steuerpflichtigen, wobei mindestens das Fünffache
der Wohnungsmiete oder des Mietwertes der Wohnung im ei-
genen Haus herangezogen wird. Bei andersweitiger Unterkunft
wird mindestens das Dreifache des vom Rentner und seiner Fa-
milie bezahlten Pensionspreises als Ausgangsbasis für die Steuer-
festsetzung angenommen. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent des
Aufwandes.
Durch den massiven Ausländerzuzug und die seit Jahren be-
stehende Überfremdung des Landes hat die Rentnersteuer an
Bedeutung verloren. Sie rührt aus einer Zeit her, als das Land
und die Gemeinden am Zuzug finanzstarker Steuerzahler inter-
essiert waren. Mangels bestehender Doppelbesteuerungsabkom-
men mit Drittstaaten konnte mit der Rentnersteuer eine zwei-
fache Besteuerung der meist im Ausland befindlichen Vermö-
genswerte ausgeschaltet werden.
3. GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
Gewinne aus der Veräusserung von inländischen Grundstücken
unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. Steuerpflichtig ist der
Verkäufer. Als Gewinn gilt die Differenz zwischen Verkaufser-
lös und Gestehungspreis der Liegenschaft. Die Besteuerung der
anfallenden Gewinne erfolgt nach den Grundsätzen der Erwerbs-
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