Volltext: Fürstentum Liechtenstein

In gleicher Weise erheben die Gemeinden Zuschläge bis zu 250 
Prozent der Landessteuer, Die maximale Belastung auf das Er- 
werbseinkommen beläuft sich für Land und Gemeinde auf 20,8 
Prozent; die Höchstbelastung wird bei einem Bruttoeinkommen 
von rund Fr. 160’°000.— erreicht. 
2. RENTNERSTEUER 
Anstelle der Vermögens- und Erwerbssteuer kann bei Aus- 
ländern, die in Liechtenstein den Wohnsitz haben und — ohne eine 
Erwerbstätigkeit im Lande auszuüben — von Vermögenserträ- 
gen oder von ausländischen Einkünften leben, die Rentnersteuer 
erhoben werden. Bei der Rentnersteuer handelt es sich um eine 
reine Aufwandsteuer., Bemessungsgrundlage bildet der gesamte 
Aufwand des Steuerpflichtigen, wobei mindestens das Fünffache 
der Wohnungsmiete oder des Mietwertes der Wohnung im ei- 
genen Haus herangezogen wird. Bei andersweitiger Unterkunft 
wird mindestens das Dreifache des vom Rentner und seiner Fa- 
milie bezahlten Pensionspreises als Ausgangsbasis für die Steuer- 
festsetzung angenommen. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent des 
Aufwandes. 
Durch den massiven Ausländerzuzug und die seit Jahren be- 
stehende Überfremdung des Landes hat die Rentnersteuer an 
Bedeutung verloren. Sie rührt aus einer Zeit her, als das Land 
und die Gemeinden am Zuzug finanzstarker Steuerzahler inter- 
essiert waren. Mangels bestehender Doppelbesteuerungsabkom- 
men mit Drittstaaten konnte mit der Rentnersteuer eine zwei- 
fache Besteuerung der meist im Ausland befindlichen Vermö- 
genswerte ausgeschaltet werden. 
3. GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER 
Gewinne aus der Veräusserung von inländischen Grundstücken 
unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. Steuerpflichtig ist der 
Verkäufer. Als Gewinn gilt die Differenz zwischen Verkaufser- 
lös und Gestehungspreis der Liegenschaft. Die Besteuerung der 
anfallenden Gewinne erfolgt nach den Grundsätzen der Erwerbs- 
5.2
	        

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