ben auch solche Personen die Steuer zu entrichten, die sich zum
Zwecke der Erwerbstätigkeit in Liechtenstein aufhalten.
Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte bewegliche und
unbewegliche: Vermögen. Die Bewertung der Vermögensgüter
erfolgt zum Verkehrswert am Ende des Kalenderjahres, wobei
der Vermögenszuwachs während der Steuerperiode unberück-
sichtigt bleibt. Von den Vermögenswerten können die Schuld-
verpflichtungen abgezogen werden. Nicht der Vermögenssteuer
unterstellt sind u.a. die im Ausland gelegenen Grundstücke, so-
wie die Vermögenswerte, die in eigenen im Ausland gelegenen
Geschäftsbetrieben angelegt sind. Damit wird verhindert, dass
trotz fehlender zwischenstaatlicher Abkommen eine doppelte
Besteuerung des gleichen Vermögens stattfindet. Der Grundan-
satz für die Steuer auf das Reinvermögen beläuft sich auf 0,7 Pro-
mille.
Die Erwerbssteuer erfasst die Einkünfte aus der Ausübung ei-
ner Erwerbstätigkeit, unabhängig davon, ob das Einkommen aus
selbständiger oder unselbständiger Arbeit herrührt. Den Arbeits-
einkünften gleichgestellt sind die Ersatzeinkommen, die nach
Versiegen der Erwerbsquellen zu fliessen beginnen (Renten, Pen-
sionen und dgl.). In gleicher Weise erfasst die Erwerbssteuer
auch Gewinneinkünfte aus Lotterien, Wetten oder anderen Kapi-
talgewinnen (Spekulationsgewinne). Von den Bruttoeinkünften
können verschiedene Kosten- und Sozialabzüge vorgenommen
werden. Neben sämtlichen Vermögenserträgen sind Kapitalab-
findungen aus Lebens und Unfallversicherungen, Einkünfte
von Lehrlingen und Studenten bis Fr. 4’800.—, Einkommen aus
eigenen im Ausland gelegenen Betriebsstätten von der Erwerbs-
steuer ausgenommen. Das Einkommen der im gleichen Haushalt
lebenden Ehegatten wird grundsätzlich zusammengerechnet.
Als Erleichterung sieht das Gesetz eine zuschlaglose Besteuerung
des Erwerbes der Ehefrau bis zum Betrage von Fr. 14’000.— vor.
Der Steuersatz für das nach Vornahme der Kosten- und Sozial-
abzüge verbleibende Erwerbseinkommen beträgt 1,4 Prozent.
Zu den einfachen Steuerergebnissen aus der Besteuerung des
Vermögens und Erwerbes werden mit fortschreitender Höhe
Zuschläge (Progression) von 5 bis 325 Prozent vorgenommen.
5972