neu festgelegt worden. Der Staat fördert somit den Fremden-
verkehr durch Ausrichtung von Beiträgen. Er übernimmt die
Hälfte der Kosten der Fremdenverkehrszentrale und trägt über-
dies auch die Hälfte der Kosten für die Werbung.
Gleichzeitig wurde im Gesetz verankert, dass die am Frem-
denverkehr interessierten Geschäftsbetriebe zur Aufbringung der
Mittel für die Fremdenverkehrsförderung eine jährlich festzu-
setzende und einzuhebende Fremdenverkehrsumlage zu zahlen
haben, welche jedoch höchstens Fr. 1000.— beträgt.
Überdies hat für jede Nächtigung eine Beherbergungstaxe
einzuheben und periodisch abzuliefern, wer gegen Entgelt Per-
sonen beherbergt, die nicht im Gemeindegebiet wohnen. Diese
Beherbergungstaxe darf einen Franken pro Nächtigung nicht
übersteigen. Sie fällt den Verkehrsvereinen zu und ist für Auf-
wendungen im Interesse des Fremdenverkehrs zu verwenden.
Im Jahre 1979 wurde von der Regierung des Fürstentums
Liechtenstein eine Sonderkommission zur Erarbeitung eines
neuen Finanzierungskonzeptes eingesetzt. Diese Kommission
hatte auch eine entsprechende Gesetzesnovelle vorzubereiten.
Voraussichtlich wird dem liechtensteinischen Landtag noch im
Jahre 1982 eine diesbezügliche Vorlage unterbreitet.
FOURISTISCHE ORGANISATION
Gemäss dem bestehenden Gesetz über den Fremdenverkehr
obliegt die touristische Organisation auf Landesebene der Lan-
desfremdenverkehrskommission sowie auf der ihr als zentrales
Organ für die Fremdenverkehrsförderung beigegebenen Liech-
iensteinischen Fremdenverkehrszentrale.
Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Regierungs-
mitglied, je einem Delegierten der anerkannten Verkehrsvereine,
einem Delegierten des Wirtevereins und allenfalls zwei weiteren
Mitgliedern. Ein enger Kontakt zwischen den touristischen In-
stanzen und der Regierung ist somit gewährleistet.
Zum Aufgabenbereich der Kommission gehört im besonderen
die Erarbeitung von Richtlinien für eine langfristig konzipierte
Fremdenverkehrspolitik, die Aufstellung von Richtlinien für den
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