Volltext: Fürstentum Liechtenstein

neu festgelegt worden. Der Staat fördert somit den Fremden- 
verkehr durch Ausrichtung von Beiträgen. Er übernimmt die 
Hälfte der Kosten der Fremdenverkehrszentrale und trägt über- 
dies auch die Hälfte der Kosten für die Werbung. 
Gleichzeitig wurde im Gesetz verankert, dass die am Frem- 
denverkehr interessierten Geschäftsbetriebe zur Aufbringung der 
Mittel für die Fremdenverkehrsförderung eine jährlich festzu- 
setzende und einzuhebende Fremdenverkehrsumlage zu zahlen 
haben, welche jedoch höchstens Fr. 1000.— beträgt. 
Überdies hat für jede Nächtigung eine Beherbergungstaxe 
einzuheben und periodisch abzuliefern, wer gegen Entgelt Per- 
sonen beherbergt, die nicht im Gemeindegebiet wohnen. Diese 
Beherbergungstaxe darf einen Franken pro Nächtigung nicht 
übersteigen. Sie fällt den Verkehrsvereinen zu und ist für Auf- 
wendungen im Interesse des Fremdenverkehrs zu verwenden. 
Im Jahre 1979 wurde von der Regierung des Fürstentums 
Liechtenstein eine Sonderkommission zur Erarbeitung eines 
neuen Finanzierungskonzeptes eingesetzt. Diese Kommission 
hatte auch eine entsprechende Gesetzesnovelle vorzubereiten. 
Voraussichtlich wird dem liechtensteinischen Landtag noch im 
Jahre 1982 eine diesbezügliche Vorlage unterbreitet. 
FOURISTISCHE ORGANISATION 
Gemäss dem bestehenden Gesetz über den Fremdenverkehr 
obliegt die touristische Organisation auf Landesebene der Lan- 
desfremdenverkehrskommission sowie auf der ihr als zentrales 
Organ für die Fremdenverkehrsförderung beigegebenen Liech- 
iensteinischen Fremdenverkehrszentrale. 
Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Regierungs- 
mitglied, je einem Delegierten der anerkannten Verkehrsvereine, 
einem Delegierten des Wirtevereins und allenfalls zwei weiteren 
Mitgliedern. Ein enger Kontakt zwischen den touristischen In- 
stanzen und der Regierung ist somit gewährleistet. 
Zum Aufgabenbereich der Kommission gehört im besonderen 
die Erarbeitung von Richtlinien für eine langfristig konzipierte 
Fremdenverkehrspolitik, die Aufstellung von Richtlinien für den 
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