V. GEBRÄUCHLICHE GESELLSCHAFTSFORMEN
. Verein: Vereinigungen, die sich einem politischen, wirt-
schafts- oder sozialpolitischen, religiösen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, wohltätigen, geselligen, oder einem anderen
nichtwirtschaftlichen Zwecke (Erziehung und Bildung) sowie
einem wirtschaftlichen Zwecke widmen, der nicht im Betriebe
eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmänni-
scher Art geführten Gewerbes besteht, erlangen die Persönlichkeit
als Verein, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den
Statuten ersichtlich ist. Betreibt der Verein für seinen Zweck ein
«nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe», worunter jedoch
nicht der Besitz oder die Verwaltung von vermögensrechtlichen
Anteilen an anderen Unternehmungen und die Verteilung. von
Erträgnissen an Mitglieder oder Dritte fällt, so ist er zur Eintra-
gung ins Öffentlichkeitsregister verpflichtet. Er erlangt jedoch
auch in diesem Falle ohne Eintragung das Recht der Persönlich-
keit.
Das Vereinsvermögen setzt sich aus den statutarisch vorge-
sehenen Beiträgen und Leistungen der Vereinsmitglieder zusam-
men, wobei für die Schulden des Vereins nur das Vereinsver-
mögen haftet.
Oberstes Organ ist die Vereinsversammlung, während dem
Vorstand die Geschäftsführung, Vertretung und Zeichnung für
den Verein obliegt.
Betreibt der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe, so hat eine Kontrollstelle jährlich die Jahresrechnung zu
überprüfen.
2. Aktiengesellschaft: Sie ist eine Gesellschaft mit juristischer
Persönlichkeit, deren zum voraus bestimmtes Grundkapital in
Teilsummen (Summenaktien) oder Bruchteile (Quotenaktien)
zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschafts-
vermögen haftet.
Das Mindestkapital der Aktiengesellschaft beträgt sFr. 50’00.—,
in auf den Namen oder auf den Inhaber ausgestellte Aktien auf-
geteilt. Daneben können Vorzugsaktien (Prioritätsaktien), Gratis-
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