Volltext: Fürstentum Liechtenstein

V. GEBRÄUCHLICHE GESELLSCHAFTSFORMEN 
. Verein: Vereinigungen, die sich einem politischen, wirt- 
schafts- oder sozialpolitischen, religiösen, wissenschaftlichen, 
künstlerischen, wohltätigen, geselligen, oder einem anderen 
nichtwirtschaftlichen Zwecke (Erziehung und Bildung) sowie 
einem wirtschaftlichen Zwecke widmen, der nicht im Betriebe 
eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmänni- 
scher Art geführten Gewerbes besteht, erlangen die Persönlichkeit 
als Verein, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den 
Statuten ersichtlich ist. Betreibt der Verein für seinen Zweck ein 
«nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe», worunter jedoch 
nicht der Besitz oder die Verwaltung von vermögensrechtlichen 
Anteilen an anderen Unternehmungen und die Verteilung. von 
Erträgnissen an Mitglieder oder Dritte fällt, so ist er zur Eintra- 
gung ins Öffentlichkeitsregister verpflichtet. Er erlangt jedoch 
auch in diesem Falle ohne Eintragung das Recht der Persönlich- 
keit. 
Das Vereinsvermögen setzt sich aus den statutarisch vorge- 
sehenen Beiträgen und Leistungen der Vereinsmitglieder zusam- 
men, wobei für die Schulden des Vereins nur das Vereinsver- 
mögen haftet. 
Oberstes Organ ist die Vereinsversammlung, während dem 
Vorstand die Geschäftsführung, Vertretung und Zeichnung für 
den Verein obliegt. 
Betreibt der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes 
Gewerbe, so hat eine Kontrollstelle jährlich die Jahresrechnung zu 
überprüfen. 
2. Aktiengesellschaft: Sie ist eine Gesellschaft mit juristischer 
Persönlichkeit, deren zum voraus bestimmtes Grundkapital in 
Teilsummen (Summenaktien) oder Bruchteile (Quotenaktien) 
zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschafts- 
vermögen haftet. 
Das Mindestkapital der Aktiengesellschaft beträgt sFr. 50’00.—, 
in auf den Namen oder auf den Inhaber ausgestellte Aktien auf- 
geteilt. Daneben können Vorzugsaktien (Prioritätsaktien), Gratis- 
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