Jahre 1815 sich auf dem Wiener Kongress zum Deutschen Bund
formierten, blieben staatsrechtlich souverän. Bis zur Auflösung
des Bundes im Jahre 1866 blieb das Fürstentum Liechtenstein
Mitglied.
Es ist der einzige Staat, der von den ehemaligen Staaten des
Rheinbundes und des Deutschen Bundes selbständig geblieben ist.
ZEIT DER REFORMEN
Fürst Johannes I. (1805—1836) war der erste Landesherr, der
sich bis in Einzelheiten um die Verwaltung des Landes kümmerte,
und eine Inspektion im Lande gab ihm ein düsteres Bild der wirt-
schaftlichen Lage: Ein Kleinbauernland ohne Gewerbe- und
Kaufmannsstand, durch ungeheure Schulden belastet, mit veralte-
ten Wirtschaftsmethoden und vielfach durch sich immer bei Erb-
schaften wiederholende Güterzerstückelung gehemmt, mit. unge-
nügend organisiertem Schulwesen; so bot’es sich dem auswärti-
gen Betrachter. «Das arme Land» wurde es allgemein in der Nach-
barschaft genannt.
Nun setzten Reformbestrebungen ein, allerdings etwa im Sinne
der Aufklärungszeit von oben herab, von der Behörde verfügt:
Die Schulpflicht wird eingeführt, und die Gemeinden müssen zu
Schulhausbauten zum Teil direkt gezwungen werden; als Grund-
lage eines geordneten Kreditwesens erfolgt 1809 die Einführung
des Grundbuches und 1812 die Übernahme des Allgemeinen Bür-
gerlichen Gesetzbuches und des Strafgesetzbuches Österreichs. An
Stelle der Unklarheit alten Gewohnheitsrechtes treten moderne
Rechtsnormen. Ein Verbot weiterer Bodenzerstückelung setzte
sich nicht durch.
Es entspricht der Anschauung der Zeit, dass die durch Beschnei-
dung der Kompetenzen ohnehin schon ausgehöhlte Institution des
Landammannamtes nun fillt; sie wird durch eine Dienstinstruk-
tion an den Landvogt einfach aufgehoben. Ins gleiche Jahr 1808
fällt die Aufhebung der Leibeigenschaft, allerdings viel später,
als sie z.B. Kaiser Josef II. bereits für ganz Österreich verfügt
hatte. Die von der Hofkanzlei in Wien instruierten Beamten sind
in dieser Zeit die allein massgeblichen Herren im Lande; eine