pflicht, niedriges Mindestkapital und Einzahlungsquote, Höchst-
kapital unbegrenzt, Zulassung von Inhaber-, Quoten- und Stimm-
rechtsaktien, freie Kapitalverwendung und -anlage, Ausschluss
der persönlichen Haftung, Anonymität des Kapitalgebers und der
Begünstigten, keine einschneidenden diskriminierenden Bestim-
mungen über Nationalität und Wohnsitz der Organe sowie des
Besitzes von Namensaktien.
I. IM LANDE TÄTIGE UNTERNEHMEN SOWIE
HOLDING UND SITZGESELLSCHAFTEN
Die Unterscheidung von im Lande tätigen Unternehmen einer-
seits und Holding- und Sitzgesellschaften andererseits ist für die
Besteuerung sowie die Bewilligung bzw. Konzession zum Betrieb
eines Unternehmens von Bedeutung.
1. Im Lande tätige Unternehmen: Als im Lande tätige Unter-
nehmen sind solche anzusehen, die im Lande ein nach kaufmänni-
scher Art geführtes Gewerbe betreiben, insbesondere eine Be-
triebsstätte besitzen, die eine ständige Einrichtung darstellt, mit
der die Geschäftstätigkeit oder ein Teil derselben ausgeübt wird,
wie Zweigniederlassungen, industrielle und gewerbliche Anlagen,
Einkaufs- und Verkaufsstellen, Warenlager, ständige Einrichtun-
gen zur Ausübung eines freien Berufes oder für die Ausführung
zon Bauten.
Im Inland tätige Unternehmen in der Rechtsform einer juristi-
schen Person oder der Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaft
bedürfen zur Ausübung irgendeiner Tätigkeit im Lande in jedem
Falle einer Gewerbebewilligung.
2. Sitz- und Holdinggesellschaften: Sitzgesellschaften sind solche
Unternehmen, die im Lande lediglich ihren Sitz mit oder ohne
Haltung eines Büros (für die Korrespondenz mit Kunden und
Banken, Telefon- und Fernschreiberbedienung, Fakturierung und
Führung der eigenen Buchhaltung) und einen Vertreter haben,
im übrigen aber gänzlich im Ausland tätig sind. Holdinggesell-
schaften im engeren Sinne bezwecken vorwiegend die Vermögens-
verwaltung, die Beteiligung oder dauernde Verwaltung von Be-
teiligungen an anderen Unternehmen.
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