Volltext: Fürstentum Liechtenstein

pflicht, niedriges Mindestkapital und Einzahlungsquote, Höchst- 
kapital unbegrenzt, Zulassung von Inhaber-, Quoten- und Stimm- 
rechtsaktien, freie Kapitalverwendung und -anlage, Ausschluss 
der persönlichen Haftung, Anonymität des Kapitalgebers und der 
Begünstigten, keine einschneidenden diskriminierenden Bestim- 
mungen über Nationalität und Wohnsitz der Organe sowie des 
Besitzes von Namensaktien. 
I. IM LANDE TÄTIGE UNTERNEHMEN SOWIE 
HOLDING UND SITZGESELLSCHAFTEN 
Die Unterscheidung von im Lande tätigen Unternehmen einer- 
seits und Holding- und Sitzgesellschaften andererseits ist für die 
Besteuerung sowie die Bewilligung bzw. Konzession zum Betrieb 
eines Unternehmens von Bedeutung. 
1. Im Lande tätige Unternehmen: Als im Lande tätige Unter- 
nehmen sind solche anzusehen, die im Lande ein nach kaufmänni- 
scher Art geführtes Gewerbe betreiben, insbesondere eine Be- 
triebsstätte besitzen, die eine ständige Einrichtung darstellt, mit 
der die Geschäftstätigkeit oder ein Teil derselben ausgeübt wird, 
wie Zweigniederlassungen, industrielle und gewerbliche Anlagen, 
Einkaufs- und Verkaufsstellen, Warenlager, ständige Einrichtun- 
gen zur Ausübung eines freien Berufes oder für die Ausführung 
zon Bauten. 
Im Inland tätige Unternehmen in der Rechtsform einer juristi- 
schen Person oder der Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaft 
bedürfen zur Ausübung irgendeiner Tätigkeit im Lande in jedem 
Falle einer Gewerbebewilligung. 
2. Sitz- und Holdinggesellschaften: Sitzgesellschaften sind solche 
Unternehmen, die im Lande lediglich ihren Sitz mit oder ohne 
Haltung eines Büros (für die Korrespondenz mit Kunden und 
Banken, Telefon- und Fernschreiberbedienung, Fakturierung und 
Führung der eigenen Buchhaltung) und einen Vertreter haben, 
im übrigen aber gänzlich im Ausland tätig sind. Holdinggesell- 
schaften im engeren Sinne bezwecken vorwiegend die Vermögens- 
verwaltung, die Beteiligung oder dauernde Verwaltung von Be- 
teiligungen an anderen Unternehmen. 
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