Volltext: Fürstentum Liechtenstein

LUFTREINHALTUNG 
ING. HTL GÜNTHER WANGER 
Dem eiligen Touristen, der Liechtenstein einfach durchquert, 
wird es beim flüchtigen Betrachten der Landschaft kaum auffallen, 
dass er sich in einem der höchstindustrialisierten Länder der Welt 
befindet. Er kann zwar durchaus ansehnliche Industrie- und Ge- 
werbebauten kaum übersehen, doch trüben weder qualmende Fa- 
brikkamine und Abgaswolken seine Augen, noch reizen die typi- 
schen Gerüche einer industrialisierten Region seine Nase. 
Dieser glückliche Umstand rührt daher, dass in Liechtenstein 
keine emissionsstarken Betriebe der chemischen Industrie sowie 
der Schwerindustrie vorhanden sind. 
Die Luftqualität zu erhalten, ist schon seit Jahren ein Anliegen 
der Bevölkerung und der Behörden. 
Im Jahre 1973 wurde ein Gesetz über die Massnahmen gegen 
die Luftverunreinigung durch Feuerungsanlagen erlassen. Er- 
gänzt wurden diese Bestimmungen in einer im Jahre 1974 ge- 
schaffenen Verordnung über die Abfallverbrennung im Freien. 
Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt darin, den Staubauswurf zu 
begrenzen und Geruchsimmissionen bei Oelfeuerungsanlagen zu 
vermeiden. Seit dem Jahre 1974 werden von den Gemeinden perio- 
disch sämtliche Oelfeuerungen in unserem Lande durch speziell 
ausgebildete Kontrolleure überprüft. 
Des weiteren wurde eine Bewilligungspflicht für die Aufstel- 
lung und den Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen einge- 
führt. Neu zur Aufstellung gelangende Anlagen, wie z.B. Anla- 
gen für die Altölverbrennung und solche zur Verbrennung von 
Schreinereiabfällen werden vom Amt für Volkswirtschaft geneh- 
migt. sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 
Wesentlich für die Erhaltung der guten Luftqualität (geringer 
Schwefelgehalt) ist vor allem auch die gesetzliche Vorschreibung, 
dass grundsätzlich bei Oelfeuerungen nur Heizöl «EXTRA- 
LEICHT» verwendet werden darf. 
RQQ
	        

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