die beiderseitige Zulassung der an den Grenzen wohnenden
Medizinalpersonen zur Berufsausübung abgeschlossen.
Carl v. In der Maur, Landesverweser und Cabinetsrat des Für-
sten sieht 1896 in seiner Schrift «Verfassung und Verwaltung im
Fürstenthume Liechtenstein» das Sanitätswesen noch als blosse
Gesundheitspolizei, die unter Aufsicht der Regierung vom Lan-
desphysikus gehandhabt wird.
SANITÄTSKOMMISSION
Das geltende Sanitätsgesetz von 1945 behält der Regierung die
oberste Leitung des gesamten Humansanität- und des Veterinär-
wesens vor. Zur unmittelbaren Beaufsichtigung sowie zur
Durchführung der Gesetze und Verordnungen bestellt die Regie-
rung eine Sanitätskommission aus einem Mitglied der Regierung,
zwei Ärzten und dem Landesphysikus als Berater und Antrag-
steller. Die Sanitätskommission muss die allgemeine Volksge-
sundheit und die öffentliche Hygiene überwachen und führt die
Oberaufsicht über die Ärzte, Zahnärzte und Apotheker.
Sie ist Konzessionsbehörde für die Ausübung dieser Berufe.
LANDESPHYSIKUS
Die Regierung wählt als ausführendes Organ der Sanitäts-
kommission den Landesphysikus, welcher insbesondere die Apo-
cheken, die Drogerien, den Medikamentenhandel, den sanitären
Zustand der Kranken- und Armenanstalten, die Schulhygiene,
die Hebammen, das Krankenpflegepersonal und die Säuglings-
fürsorge, die Prophylaxeuntersuchungen in der Industrie zu be-
aufsichtigen und die Geschäfte eines Gesundheitsamtes wahrzu-
aehmen hat. Der Landesphysikus hat erste Anordnungen zu er-
lassen bei Auftreten von Epidemien oder sonstigen plötzlichen
Gefahren für den öffentlichen Gesundheitszustand.
ÄARZTEVEREIN, ZAHNÄRZTEVEREIN
Der Ärzteverein und der Zahnärzteverein sind die einzigen
zesetzlich anerkannten Berufs- und Standesvertretungen für die
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