Volltext: Fürstentum Liechtenstein

heit. Bei der Vorbereitung dieser Gesetzesvorlage hatte sich der 
Dekanatsseelsorgerat des Fürstentums Liechtenstein in besonderer 
Weise bemerkbar gemacht, indem er durch einen umfassenden 
Bericht einen Teil der notwendigen Unterlagen lieferte. Das Ge- 
setz ist ein Förderungsgesetz und basiert auf dem Grundsatz der 
Subsidiarität. Die Regierung fördert die Tätigkeit von Trägern 
der Erwachsenenbildung, insbesondere durch Gewährung von 
finanziellen Beiträgen und die fachliche Unterstützung und Bera- 
tung. 
NEUORIENTIERUNG 
Das Schulgesetz kann nicht als revolutionär bezeichnet wer- 
den, dennoch enthält es einige wesentliche Netierungen. Die Pri- 
marschule umfasst nur noch fünf Schulstufen. Der Schüler tritt 
also bereits nach fünf Jahren in eine der weiterführenden Schulen 
sin. Die Oberstufe der Primarschule wird nicht mehr in jeder Ge- 
meinde geführt, sondern zentral an den Hauptorten des Ober- 
und des Unterlandes, Vaduz und Eschen. Diese Schulart trägt die 
Bezeichnung Oberschule. Neben der Oberschule zählen die Real- 
schule und das Gymnasium zu den weiterführenden Schularten. 
Oberschule und Realschule sollen vier Schulstufen umfassen. Die 
Schulpflicht beträgt seit dem Frühjahr 1980 neun Jahre. 
Das Gymnasium kennt eine Langform (Eintritt nach der fünften 
Klasse Primarschule) und eine Kurzform (Eintritt nach der dritten 
Klasse Realschule). Es umfasst je nach Form höchstens acht oder 
fünf Schuljahre und verleiht nach erfolgreichem Abschluss die 
Maturität. 
Durch die Einführung der Kurzform des Gymnasiums wird es 
nun auch in Liechtenstein möglich sein, über den sogenannten ge- 
brochenen Bildungsweg zur Matura zu gelangen. Auf Beginn des 
Schuljahres 1978/79 wurde am Liechtensteinischen Gymnasium 
der neue Maturatypus E, das sog. Wirtschaftsgymnasium (nach 
schweizerischem Vorbild) eingeführt. In diese Kurzform des 
Gymnasiums treten vor allem Realschüler nach der 3. Schulstufe 
an.
	        

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