heit. Bei der Vorbereitung dieser Gesetzesvorlage hatte sich der
Dekanatsseelsorgerat des Fürstentums Liechtenstein in besonderer
Weise bemerkbar gemacht, indem er durch einen umfassenden
Bericht einen Teil der notwendigen Unterlagen lieferte. Das Ge-
setz ist ein Förderungsgesetz und basiert auf dem Grundsatz der
Subsidiarität. Die Regierung fördert die Tätigkeit von Trägern
der Erwachsenenbildung, insbesondere durch Gewährung von
finanziellen Beiträgen und die fachliche Unterstützung und Bera-
tung.
NEUORIENTIERUNG
Das Schulgesetz kann nicht als revolutionär bezeichnet wer-
den, dennoch enthält es einige wesentliche Netierungen. Die Pri-
marschule umfasst nur noch fünf Schulstufen. Der Schüler tritt
also bereits nach fünf Jahren in eine der weiterführenden Schulen
sin. Die Oberstufe der Primarschule wird nicht mehr in jeder Ge-
meinde geführt, sondern zentral an den Hauptorten des Ober-
und des Unterlandes, Vaduz und Eschen. Diese Schulart trägt die
Bezeichnung Oberschule. Neben der Oberschule zählen die Real-
schule und das Gymnasium zu den weiterführenden Schularten.
Oberschule und Realschule sollen vier Schulstufen umfassen. Die
Schulpflicht beträgt seit dem Frühjahr 1980 neun Jahre.
Das Gymnasium kennt eine Langform (Eintritt nach der fünften
Klasse Primarschule) und eine Kurzform (Eintritt nach der dritten
Klasse Realschule). Es umfasst je nach Form höchstens acht oder
fünf Schuljahre und verleiht nach erfolgreichem Abschluss die
Maturität.
Durch die Einführung der Kurzform des Gymnasiums wird es
nun auch in Liechtenstein möglich sein, über den sogenannten ge-
brochenen Bildungsweg zur Matura zu gelangen. Auf Beginn des
Schuljahres 1978/79 wurde am Liechtensteinischen Gymnasium
der neue Maturatypus E, das sog. Wirtschaftsgymnasium (nach
schweizerischem Vorbild) eingeführt. In diese Kurzform des
Gymnasiums treten vor allem Realschüler nach der 3. Schulstufe
an.