chen Bestimmungen. Bereits am 28. Dezember 1923 wurde daher
zwischen Liechtenstein und der Schweiz eine Vereinbarung über
die Regelung der fremdenpolizeilichen Beziehungen getroffen.
Diese Vereinbarung wurde am 12. Juni 1948 den veränderten Ver-
hältnissen angepasst. Eine weitere Abänderung erfolgte am 31.
August 1962. Durch diese Abkommen hat Liechtenstein praktisch
die in der Schweiz geltenden fremdenpolizeilichen Bestimmungen
übernommen, wodurch sich in der heutigen Zeit des verstärkten
Reiseverkehrs die Formalitäten zwischen der Schweiz und Liech-
tenstein bedeutend vereinfachen.
ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZGEBARUNG
WALTER KRANZ
Die Fürstliche Regierung begann im Jahre 1922 mit der Her-
ausgabe des Rechenschaftsberichtes an den Hohen Landtag. In
anserer Übersicht über die Finanzgebarung des Landes stützen
wir uns auf die in den Rechenschaftsberichten veröffentlichten
Landesrechnungen.
Wie aus der nachstehenden Aufstellung der Landesrechnungen
arsichtlich ist, hatte das Land nach dem Zusammenbruch der
österreichischen Kronemwährung im Jahre 1918 — welche damals
aufgrund des Zollvertrages mit der Monarchie Österreich-Un-
garn die offizielle Landeswährung war — und später durch die
Krise der Dreissigerjahre mit erheblichen finanziellen Schwierig-
keiten zu kämpfen. Die im Jahre 1921 8841 Einwohner zählende
Wohnbevölkerung bestand grossenteils aus Kleinbauern (Anteil
der landwirtschaftlichen Bevölkerung ca. 76%). Dementspre-
chend niedrig waren auch die Steuereinnahmen des Landes, die
der damaligen Ausgabenpolitik der Regierung ihren. Stempel auf-
drückten. Zum Vergleich sei hier die Landesrechnung des Jahres
1925 im Detail aufgeführt:
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