Volltext: Fürstentum Liechtenstein

chen Bestimmungen. Bereits am 28. Dezember 1923 wurde daher 
zwischen Liechtenstein und der Schweiz eine Vereinbarung über 
die Regelung der fremdenpolizeilichen Beziehungen getroffen. 
Diese Vereinbarung wurde am 12. Juni 1948 den veränderten Ver- 
hältnissen angepasst. Eine weitere Abänderung erfolgte am 31. 
August 1962. Durch diese Abkommen hat Liechtenstein praktisch 
die in der Schweiz geltenden fremdenpolizeilichen Bestimmungen 
übernommen, wodurch sich in der heutigen Zeit des verstärkten 
Reiseverkehrs die Formalitäten zwischen der Schweiz und Liech- 
tenstein bedeutend vereinfachen. 
ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZGEBARUNG 
WALTER KRANZ 
Die Fürstliche Regierung begann im Jahre 1922 mit der Her- 
ausgabe des Rechenschaftsberichtes an den Hohen Landtag. In 
anserer Übersicht über die Finanzgebarung des Landes stützen 
wir uns auf die in den Rechenschaftsberichten veröffentlichten 
Landesrechnungen. 
Wie aus der nachstehenden Aufstellung der Landesrechnungen 
arsichtlich ist, hatte das Land nach dem Zusammenbruch der 
österreichischen Kronemwährung im Jahre 1918 — welche damals 
aufgrund des Zollvertrages mit der Monarchie Österreich-Un- 
garn die offizielle Landeswährung war — und später durch die 
Krise der Dreissigerjahre mit erheblichen finanziellen Schwierig- 
keiten zu kämpfen. Die im Jahre 1921 8841 Einwohner zählende 
Wohnbevölkerung bestand grossenteils aus Kleinbauern (Anteil 
der landwirtschaftlichen Bevölkerung ca. 76%). Dementspre- 
chend niedrig waren auch die Steuereinnahmen des Landes, die 
der damaligen Ausgabenpolitik der Regierung ihren. Stempel auf- 
drückten. Zum Vergleich sei hier die Landesrechnung des Jahres 
1925 im Detail aufgeführt: 
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