Land in den letzten Jahrzehnten von einem ausgesprochenen Agrar-
land zu einem hochindustrialisierten Land entwickelt hat (siehe
diesbezüglich Abschnitt «Industrie»). Einige Zahlen mögen dies
augenfällig demonstrieren: Während im Jahre 1923 noch etwa 70%
unserer Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig waren, waren
es 1941 noch 33,8%, im Jahre 1950 22,6%, im Jahre 1960 14,3%
und im Jahre 1979 noch 1,8% der Gesamtbeyölkerung resp.
3,8% der arbeitenden Bevölkerung.
Die Bestimmungen in Artikel 4 des Zollanschlussvertrages
sehen vor, dass die gesamtschweizerische Zollgesetzgebung sowie
die übrige Bundesgesetzgebung für Liechtenstein gültig ist, soweit
der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt. Von diesen Bestim-
mungen bleiben alle diejenigen Vorschriften der schweizerischen
Bundesgesetzgebung ausgenommen, durch welche eine Beitrags-
pflicht des Bundes begründet wird. Ausserdem finden aufgrund
des Zollvertrages automatisch alle von der Schweiz mit dritten
Staaten abgeschlossenen Handels- und Zollverträge auf Liechten-
stein Anwendung. Die Schweiz wird gleichzeitig ermächtigt, un-
ser Land bei derartigen Verhandlungen zu vertreten und diese Ver-
träge mit Wirksamkeit auch für Liechtenstein abzuschliessen.
Am 22. Juli 1972 ist Liechtenstein durch ein Zusatzabkommen
den am gleichen Tag zwischen der Schweiz und den Europäischen
Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen beigetreten. .
Mit Datum vom 19. Juni 1980 wurde zwischen Liechtenstein
und der Schweiz ein Währungsvertrag abgeschlossen, mit wel-
chem Liechtenstein — das seit 1921 den Schweizer Franken als ge-
setzliche Währung führt — unter grundsätzlicher Wahrung seiner
Währungshoheit in das Währungsgebiet der Schweiz eingeschlos-
sen wurde. Die schweizerischen Bestimmungen über die Geld-,
Kredit- und Währungspolitik im Sinne des Nationalbankgesetzes
sind daher auch in Liechtenstein anwendbar.
Man kann sicherlich ohne Übertreibung feststellen, dass sich
der Zollvertrag und auch die weiteren Verträge zum grossen Vor-
teil beider Partner ausgewirkt haben. ;
Aufgrund der durch den Zollvertrag gegebenen neuen Sach-
lage ergab sich auch die Notwendigkeit zur Regelung der frem-
denpolizeilichen Beziehungen und Ausrichtung der diesbezügli-
IE