Volltext: Fürstentum Liechtenstein

Land in den letzten Jahrzehnten von einem ausgesprochenen Agrar- 
land zu einem hochindustrialisierten Land entwickelt hat (siehe 
diesbezüglich Abschnitt «Industrie»). Einige Zahlen mögen dies 
augenfällig demonstrieren: Während im Jahre 1923 noch etwa 70% 
unserer Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig waren, waren 
es 1941 noch 33,8%, im Jahre 1950 22,6%, im Jahre 1960 14,3% 
und im Jahre 1979 noch 1,8% der Gesamtbeyölkerung resp. 
3,8% der arbeitenden Bevölkerung. 
Die Bestimmungen in Artikel 4 des Zollanschlussvertrages 
sehen vor, dass die gesamtschweizerische Zollgesetzgebung sowie 
die übrige Bundesgesetzgebung für Liechtenstein gültig ist, soweit 
der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt. Von diesen Bestim- 
mungen bleiben alle diejenigen Vorschriften der schweizerischen 
Bundesgesetzgebung ausgenommen, durch welche eine Beitrags- 
pflicht des Bundes begründet wird. Ausserdem finden aufgrund 
des Zollvertrages automatisch alle von der Schweiz mit dritten 
Staaten abgeschlossenen Handels- und Zollverträge auf Liechten- 
stein Anwendung. Die Schweiz wird gleichzeitig ermächtigt, un- 
ser Land bei derartigen Verhandlungen zu vertreten und diese Ver- 
träge mit Wirksamkeit auch für Liechtenstein abzuschliessen. 
Am 22. Juli 1972 ist Liechtenstein durch ein Zusatzabkommen 
den am gleichen Tag zwischen der Schweiz und den Europäischen 
Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen beigetreten. . 
Mit Datum vom 19. Juni 1980 wurde zwischen Liechtenstein 
und der Schweiz ein Währungsvertrag abgeschlossen, mit wel- 
chem Liechtenstein — das seit 1921 den Schweizer Franken als ge- 
setzliche Währung führt — unter grundsätzlicher Wahrung seiner 
Währungshoheit in das Währungsgebiet der Schweiz eingeschlos- 
sen wurde. Die schweizerischen Bestimmungen über die Geld-, 
Kredit- und Währungspolitik im Sinne des Nationalbankgesetzes 
sind daher auch in Liechtenstein anwendbar. 
Man kann sicherlich ohne Übertreibung feststellen, dass sich 
der Zollvertrag und auch die weiteren Verträge zum grossen Vor- 
teil beider Partner ausgewirkt haben. ; 
Aufgrund der durch den Zollvertrag gegebenen neuen Sach- 
lage ergab sich auch die Notwendigkeit zur Regelung der frem- 
denpolizeilichen Beziehungen und Ausrichtung der diesbezügli- 
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