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Uebernominale-Zahlungen hrben
müsse. Warum wurde der Unter
suchungskommission in Salzburg
die für die Untersuchung so wich
tige Auslandskorrespondenz höch
stens teilweise vorgelegt? Jeder
gewöhnliche Markenhändler erhalt
doch nicht nur Briefe aus Liech
tenstein. Oesterreich und, Deutsch
land, sondern auch etwas aus der
Schweiz, Belgien, Frankreich, Ita
lien, England und Amerika. Der
Leiter der Verschleihstelle Vaduz
sagt doch, dah er die Auskands-
iLorrespondenz seiner von Herrn
von Flefch erhaltenen Weisung ge-
imäh an diesen nach Salzburg ab
geschickt habe. Mehr als auffal
lend ist es sojdann, dah das Ver
kaufs-Journal vor der Untersuch
ung einer Umschreibung unterzogen
wurde, wobei die Namen der
Läufer weggelassen wurden. Spe
ziell soll bei dieser Gelegenheit
auch km die schon früher zitierte
Aussage des Herrn von Berg vor
der Wiener Polizeidirektion er
innert werden, wonach Berg von
der Verschleihstelle 20 °/o vom No
minale erhielt, also dem Angestell
ten Berg der ganze vertragsmähige
Bruttoertrag aus seinen Verkäufen
belassen wurde und die Verschleih-
stelle aus diesen Markenverkäufen
keinerlei Verdienst erzielte. Wie
erklärt sich ein solches Entgegen
kommen dem Herrn von Berg ge
genüber? Und wie hätte es zu
gehen können, dah in allen 27
«Punkten, in denen die llntersuch-
ungskommission den Beweis für
die Erzielung von Uebernominale
teils fast, teils ganz erbringt, nach
der Aussage des Geschäftsführers
«Flefch kein einziger Fall von Ueber-
nominale möglich gewesen wäre?
Und wie kommt Herr Geschäfts
führer Flefch zu folgender Stel
lungnahme hinsichtlich der Möglich
keit, ein Uebernominale zu erzielen,
nachdem er doch vor zwei Jahren
im Lande so große Hoffnungen
weckte? Flefch schreibt nämlich in
seiner Verteidigung vom 9. Au
gust 1921: „Die Lommission
spricht von der im Geheimabkom
men übernommenen „Verpflicht
ung" der Verschleihstelle, dem
Lande Edelvaluta und lleberno-
Minale zu verschaffen.
Dem gegenüber stellen wir fest,
dah es im Geheimabkommen und
zwar im Briefe des Treuhänders
an die Regierung wörtlich heiht,
dah wir die Erzielung eines llebor-
nominales „anstreben" werden.
Die Verschleihstelle war als» ver
pflichtet, ein Uebernominale anzu
streben, keineswegs aber verpflich
tet, ein Uebernominale zu erzielen
und abzuführen.
Eine solche „Verpflichtung" ver
tragsmäßig aufzuerlegen und zu
übernehmen hätte nach den be
stehenden Rechtsgrundsätzen glatt
weg gegen die guten Sitten ver-
stohen, weil es den Usancen des
Markenhandels kräh widerspricht,
wenn die Regierung eines Landes
für eine im Luise befindliche Marke
ein Uebernominale fordert: dies
hätte einzig und allein zum Boy
kott der Marken Liechtensteins ge
führt und wir sind über Wunsch
der Regierung gerne bereit, dies
durch Einholung von Gutachten,
nachzuweisen. Wenn wir selbst es
waren, die seinerzeit eine gegen
teilige Meinung hallen und dämm
aus eigener Jntiative der Re-
giemng Hoffnung auf Uebernomi
nale machten, so haben wir da-