Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

4. Gründe für die Reaktion von 1852 
Am 20. Juli 1852 setzte der Fürst die Konstitutionellen Übergangs- 
bestimmungen von 1849 wieder ausser Kraft. Es galt wieder die land- 
ständische Verfassung von 1818. Der Landrat sollte als beratende 
Versammlung weiterbestehen, wurde aber nie mehr einberufen. Alois 
II. musste sich damit dem Druck des Bundes beugen. Preussen und 
Osterreich hatten die Revolution überwunden. Gemeinsam setzten sie 
im Deutschen Bund durch, dass alles aus den Landesverfassungen zu 
entfernen war, was mit den Bundesgesetzen nicht übereinstimmte; 
dies betraf insbesondere das allgemeine Wahlrecht ohne Zensus und 
ständische Gliederung. Die kleinen Staaten mussten ihre Verfassungen 
revidieren. Bundestreue aber war für Liechtenstein lebenswichtig, 
wollte es nicht Gefahr laufen, eines Tages mediatisiert zu werden. 
So war fast alles wieder beim Alten. Allerdings waren Erfahrungen 
gemacht, Rechte geübt und ein grundsätzliches konstitutionelles Ein- 
verständnis zwischen Fürst und Volk gewonnen worden. 
5, Die Entstehung der konstitutionellen Verfassung von 1862 
In den nächsten Jahren wurden nicht einmal die Landstände einbe- 
rufen. 1856 richteten daher die Richter aller Gemeinden ein Pro- 
memoria an den Fürsten, den Landrat wieder einzusetzen, um die 
anstehenden Landesprobleme zu lösen. Selbst Menzinger unterstützte 
die Petition. Der 1857 reaktivierte alte Ständelandtag nahm nach 
dem Steuerpostulat gleich auch eine Resolution an und erinnerte den 
Fürsten an seine Versprechen. Jährlich dringender wiederholten die 
Landstände ihre fordernden Bitten. 1858 starb Fürst Alois II. Der 
18jährige Nachfolger, Fürst Johann II., ergriff sogleich die Initiative, 
doch zögerte die zweijährige Regentschaft der Fürstinmutter die Ver- 
fassungsreform nochmals hinaus. 
Anfangs der 1860er Jahre waren in den meisten deutschen Staaten 
liberalere, konstitutionelle Verfassungen eingeführt; Österreich trat 
ebenfalls in den Konstitutionalismus ein. So klagten denn die liechten- 
steinischen Landstände nicht zu Unrecht, Liechtenstein werde unter 
all den deutschen Verfassungsstaaten das «Waisenkind im grossen 
Vaterlande» sein. 
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