gabe aufgerufen. Jeder der aufgerufenen Wähler hat seinen Stimmzettel
einzeln und zusammengefaltet abzugeben. Das mit der Entgegennahme der
Stimmzettel betraute Mitglied der Wahlkommission hat, ohne in den
Stimmzettel Einsicht zu nehmen, darüber zu wachen, dass nur ein Stimm-
zettel abgegeben werde und die Stimmzettel sodann in eine Urne zu legen.
Die Namen der erschienenen Wähler sind in der Wahlliste entsprechend zu
kennzeichnen.
6 19 ($ 73).
Wird vor der Stimmabgabe gegen die Wahlberechtigung eines Wählers Ein-
sprache erhoben, weil seit der Richtigstellung des Wählerverzeichnisses eine
Voraussetzung des Wahlrechtes weggefallen sei, so hat die Wahlkommis-
sion hierüber sofort zu entscheiden. In der Wählerliste nicht eingetragene
Personen dürfen unter keinen Umständen zur Stimmabgabe zugelassen wer-
den.
Die Wahlkommission trifft alle ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
Bei gleichem Stimmverhältnis entscheidet der Vorsitzende.
6 20 ($ 74).
Wer seine Aufnahme in das Wählerverzeichnis durch falsche Angaben er-
wirkt, wer seine Stimme sonst unbefugt oder beim gleichen Wahlgange
mehrmals abgibt, wer den hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ruhe
und Ordnung bei der Wahlhandlung erlassenen Anordnungen nicht Folge
leistet und wer sich einer Übertretung des $ 17 ($ 71) schuldig macht, un-
terliegt, soferne nicht ein schwerer zu ahndender Tatbestand vorliegt, einer
Arreststrafe von 3 bis 14 Tagen. Das bezügliche Strafverfahren steht dem
fürstl. Landgerichte zu.
5 21 ($ 75).
Nach Schluss der Stimmenabgabe sind die Stimmzettel in der Urne unter-
einander zu mengen. Sodann werden die Stimmzettel aus der Urne heraus-
genommen und die darauf verzeichneten Namen in einer doppelt zu füh-
renden Stimmliste eingetragen.
$ 22 ($ 76).
Nur amtliche Stimmzettel sind zulässig.
Stimmen, welche auf eine von der Wählbarkeit ausgeschlossene Person lau-
ten, den Gewählten nicht mit voller Sicherheit erkennen lassen oder an
Bedingungen oder Aufträge geknüpft sind, sind ungiltig.
Zeigt sich nachträglich, dass eine Person mehrere Stimmzettel zugleich
abgegeben hat, so sind diese Stimmzettel sämtlich als ungiltig zu behandeln.
Wenn auf einem Stimmzettel mehr Namen verzeichnet sind, als Abgeord-
nete oder Ersatzmänner gewählt werden sollen, so gelten nur die zuerst
geschriebenen Namen. Über die gänzliche oder teilweise Giltigkeit eines
Stimmzettels entscheidet die Wahlkommission.
6 23 ($ 77).
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe hat zu
enthalten: die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Anzahl der er-
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